Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1908. (74)

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Dem Staatskommissar ist das Be- und Entlastungsmaterial einige Tage vor der 
Hauptverhandlung zur Einsichtnahme vorzulegen. 
Die Ladung des Beschuldigten, der sich des Beistandes eines Verteidigers bedienen 
darf, muß die Bezeichnung des verbotenen Börsentermingeschäfts, die Beweismittel und 
die Aufforderung enthalten, die zu seiner Verteidigung dienenden Beweismittel mit zur 
Stelle zu bringen oder dem Vorsitzenden so zeitig anzuzeigen, daß sie zur Hauptverhandlung 
herbeigeschafft werden können. Auch muß die Ladung die Eröffnung enthalten, daß im 
Falle des Ausbleibens des Beschuldigten in seiner Abwesenheit gegen ihn verhandelt 
werden kann. 
Die Ladung der Beisitzer muß einen Hinweis auf die gesetzlichen Folgen des Aus- 
bleibens enthalten. 
Bei erstmaliger Einberufung eines Beisitzers erfolgt dessen Verpflichtung durch den 
Vorsitzenden mittels Handschlags an Eidesstatt. 
Der Vorsitzende hat den Beisitzern auf Verlangen zu gestatten, an die zur Vernehmung 
erschienenen Personen Fragen zu stellen. Ungeeignete oder nicht zur Sache gehörige Fragen 
kann der Vorsitzende zurückweisen. 
86. Den Beisitzern werden an Reisekosten gewährt, sofern sie außerhalb ihres Auf- 
enthaltsorts einen Weg bis zur Entfernung von mehr als zwei Kilometern zurückzulegen 
haben, für jedes angefangene Kilometer des Hinwegs und Rückwegs 10 Pfennig, insoweit 
die Reisen nicht auf Eisenbahnen oder Dampfschiffen zurückgelegt werden können 20 Pfennig. 
Mußte der Beisitzer innerhalb seines Aufenthaltsorts einen Weg bis zur Entfernung von 
mehr als zwei Kilometern zurücklegen, so sind ihm als Reiseentschädigung für jedes an- 
gefangene Kilometer des Hinwegs und des Rückwegs 20 Pfennig zu gewähren. 
Die Beträge werden nach vorheriger rechnerischer Feststellung auf die Kasse des 
Ministeriums des Innern zur Zahlung angewiesen. 
Die Staatskommissare erhalten Reisekosten nach dem Gesetze vom 15. März 1880. 
8 7. In der Hauptverhandlung ist der Beschuldigte über die ihm zur Last gelegte 
Handlung zu vernehmen. Ist der Beschuldigte nicht erschienen, so kann die Niederschrift 
über seine Vernehmung im Vorverfahren verlesen werden. Soweit erforderlich, ist der Tat- 
bestand durch Beweisaufnahme festzustellen. Bei der Beweisaufnahme können Schriftstücke 
verlesen werden. Nach dem Abschlusse der Beweisaufnahme ist dem Staatskommissar und 
sodann dem Beschuldigten zu ihren Ausführungen und Anträgen das Wort zu erteilen. 
8.Ergibt die Hauptverhandlung, daß der Beschuldigte noch ein anderes verbotenes 
Börsentermingeschäft in Getreide oder Erzeugnissen der Getreidemüllerei abgeschlossen hat 
als dasjenige, welches in der Vorladung (§ 5) bezeichnet ist, so kann auch dieses zum 
Gegenstande der Verhandlung und Entscheidung gemacht werden.
	        
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