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Die Ausübung dieses Rechtes gilt als Bergbau auf verliehene Mineralien im Sinne
des Allgemeinen Berggesetzes. Insbesondere finden auf sie die Bestimmungen in Abschnitt II,
üU, VII, VIII, IX und XI sowie in §§ 6, 46 und 47 des genannten Gesetzes und aller
zu ihnen erlassenen Nachtragsgesetze entsprechende Anwendung, soweit nicht im folgenden
etwas anderes bestimmtt ist.
2. Dasselbe gilt von der Aufsuchung und Benutzung von Bergwerks= und sonstigen
Wässern zur gewerbsmäßigen Verwertung ihrer radioaktiven Eigenschaft, mag diese auf
dem Gehalt an Emanation oder an gelösten Radiumsalzen beruhen.
8 3. Bezüglich der bis zum Inkrafttreten gegenwärtiger Verordnung verliehenen
Bergbaurechte verbleibt es in Ansehung der Aufsuchung und Gewinnung von verleihbaren
Mineralien bei den bisherigen Vorschriften.
8 4. Wer auf ihrer natürlichen Ablagerung anstehende radiumhaltige Mineralien
in der Absicht wegnimmt, sie sich rechtswidrig zuzueignen, oder wer unbefugt die in § 2
bezeichneten Wässer zur Verwertung ihrer radioaktiven Eigenschaft aufsucht oder benutzt,
wird mit Geldstrafe bis zu 300 4 oder Gefängnis bis zu 3 Monaten bestraft.
Der Versuch ist strafbar.
8 5. Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Ausgabe des betreffenden Stückes
des Gesetz= und Verordnungsblattes in Kraft.
Gegeben zu Pillnitz, am 1 7. September 1908.
Friedrich August.
Dr. von Rüger.
. Dr. von Otto.
Frhr. v. Hausen.
Gf. v. Hohenthal u. Bergen.
Dr. Beck.
Druck und Verlag der Königl. Hofbuchdruckerei von C. C. Meinhold & Söhne, Dresden.