— 336 —
Nr. 88. Bekanntmachung,
die Ausdehnung des Geltungsbereichs der Ortstaxe auf Nachbarpostorte
betreffend;
vom 30. September 1908.
Auf Grund von Artikel 1, II des Gesetzes, betreffend einige Anderungen von Bestimmungen
über das Postwesen, vom 20. Dezember 1899 (R.-G.-Bl. S. 715 bis 719) hat der
Reichskanzler den Geltungsbereich der Ortstaxe auf den Verkehr zwischen den Nachbar-
orten Waldenburg (Sachsen) und Altstadt-Waldenburg (Sachsen) — vom Tage der Ein-
richtung einer Postanstalt im letzteren Orte ab — ausgedehnt.
Dresden, am 30. September 190e8.
Finanzministerium.
Dr. v. Rüger.
Nr. 89. Verordnung
zur Abänderung der Ausführungsverordnung zum Reichs-Viehseuchengesetze
vom 31. August 1905;
vom 5. Oktober 1908.
Mit Allerhöchster Genehmigung wird die zur Ausführung des Reichsgesetzes vom
* Burerd" die Abwehr und Unterdrückung von Viehseuchen betreffend, erlassene Ver-
ordnung vom 31. August 1905 (G.= u. V.Bl. S. 197) in folgenden Punkten abgeändert:
I.
An Stelle von § 15 treten die nachstehenden Bestimmungen unter § 15 bis 15ti.
8 15. Für alle von Unternehmern zum Zwecke des Verkaufs oder der Vermittelung
des Kaufs auf Bestellung oder für den eigenen Bedarf zusammengebrachten Rinder und
Schweine, mit Ausnahme der Saugferkel in Körben (8 13 Absatz 2), sind die in § 13
vorgeschriebenen Ursprungszeugnisse ebenfalls beizubringen.
1908. 50
Zu 8 17 des
Reichsgesetzes.