Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1908. (74)

Zensur- 
erteilung. 
Wiederholung 
der Prüfung. 
Gebühren. 
— 352 — 
lich die Verweigerung des Prüfungszeugnisses von der Prüfungskommission beschlossen 
werden. 
Auf diese Bestimmungen sind die Examinanden vor Beginn der Prüfung hinzuweisen. 
8 12. Uber den Verlauf und das Ergebnis der Prüfung in ihren einzelnen Teilen 
ist eine Niederschrift aufzunehmen. 
Die Leistungen der Geprüften werden durch die drei Hauptzensuren: vorzüglich (I), 
gut (II) und genügend (III) mit den Zwischenstufen Tb, IIa, IIb, III aewertet. 
Die Zensurtabellen und Zeugnisse sind nach den beigegebenen Mustern herzustellen. 
Die Zeugnisse sind mit dem Stempel der Prüfungskommission zu versehen und von 
sämtlichen Kommissionsmitgliedern zu unterschreiben. 
8 13. Ist die Prüfung für nicht bestanden erklärt worden, so kann der Bewerber 
nach Ablauf eines Jahres zur Wiederholung zugelassen werden. 
Zulassung zu einer dritten Prüfung findet nicht statt. 
8 14. An Gebühren sind für jede Prüfung einschließlich der Entschädigung für den 
Expeditionsaufwand zu entrichten 
von sächsischen Staatsangehörigen 30 Mark — Pf., 
von anderen Bewerbeen 45— 
Sie sind sofort nach erfolgter Zulassung zur Prüfung vor Eintritt in die letztere an 
die in dem Zulassungsschreiben zu bezeichnende Zahlstelle abzuliefern. 
Der Prüfungskommissar hat über Einnahme und Ausgabe bei der Prüfung dem 
Ministerium des Kultus und öffentlichen Unterrichts Rechnung zu legen. 
8 15. Gegenwärtige Prüfungsordnung tritt am 1. Januar 1909 in Kraft. Mit 
diesem Zeitpunkte erledigen sich die bisherigen Bestimmungen über die Fachlehrerprüfung 
in der französischen und englischen Sprache.
	        
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