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Nr. 99. Gesetz,
einen Nachtrag zu dem Finanzgesetze auf die Jahre 1908 und 1909
betreffend;
vom 19. Dezember 1908.
Wagn, Friedrich August, von GOTTES Gnaden König
von Sachsen usw. usw. usw.
finden Uns mit Zustimmung Unserer getreuen Stände bewogen, einen Nachtrag zu dem
Finanzgesetze auf die Jahre 1908 und 1909 vom 15. Juni 1908 (G= u. V.-Bl.
S. 243 flg.) zu erlassen, wie folgt:
8 1. Auf Grund des ersten Nachtrags zu dem ordentlichen und zu dem außerordent-
lichen Staatshaushalts-Etat auf die Jahre 1908 und 1909 werden hiermit die durch
das Finanzgesetz vom 15. Juni 190 8 festgestellten Gesamteinnahmen und Gesamtausgaben
des ordentlichen Staatshaushalts für jedes der beiden Jahre um die Summe von
841 741.4
und der zu außerordentlichen Staatszwecken für diese beiden Jahre überdies ausgesetzte
Gesamtbetrag um die Summe von
8 2190004
erhöht.
8 2. Die zu außerordentlichen Staatszwecken fernerweit bewilligte Summe ist aus
den Beständen des beweglichen Staatsvermögens zu entnehmen.
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz, mit dessen Ausführung Unser Finanzministerium
beauftragt ist, eigenhändig vollzogen und Unser Königliches Siegel beidrucken lassen.
Gegeben zu Dresden, den 19. Dezember 1908.
Friedrich August.
Dr. Wilhelm von Rüger.
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