— 379 —
(G.= u. V.-Bl. S. 88) ausgesetzten oder noch auszusetzenden, aus der Prediger-Witwen-
und Waisenkasse oder aus der Pensionskasse für die Witwen und Waisen der Lehrer zu
zahlenden Pensionen, je nachdem sie
I. bei den Witwen:
a) bis mit 600 oder
b) mehr als 600 ¼ bis mit 1200 4 oder
)mehr als 1200 4,
II. bei den Halbwaisen:
a) bis mit 120 4 oder
b) mehr als 120 ¼4 bis mit 240 4 oder
) mehr als 240 ,
III. bei den Ganzwaisen:
a) bis mit 180 % oder
b) mehr als 180 ¼ bis mit 360 & oder
) mehr als 360 3#
betragen, in den Fällen unter
Ta, Ma, IIIa um 12,5%,
Ib, IIb, IIIb um 10%,
Ic, Ic, IIle um 7,5%
zu erhöhen. Bei der Bemessung der Erhöhung bleiben etwa bewilligte Zuschläge (vergl.
8 18 des Gesetzes vom 3. Mai 1892 und § 18 des Gesetzes vom 25. März 1892)
außer Ansatz.
Die Erhöhungen treten, wenn die Pensionen am 1. Januar 1909 schon bezogen
werden, mit diesem Tage, andernfalls mit dem Eintritte des Pensionsgenusses in Kraft.
Ist den Hinterlassenen eines Geistlichen oder Lehrers auf Grund von § 18 des Gesetzes
vom 3. Mai 1892 oder von § 18 des Gesetzes vom 25. März 1892 ein Zuschlag zur
Pension bewilligt worden, so ist die nach Absatz 1 vorzunehmende Erhöhung auf den Zu-
schlag anzurechnen, soweit nicht etwas anderes besonders bestimmt wird.
8 3. Die nach den Bestimmungen der §§ 1 und 2 innerhalb einer höheren Pensions-
stufe zu gewährenden Pensionserhöhungen sollen jedoch mindestens in demjenigen Betrage
gewährt werden, der nach Maßgabe jener Bestimmungen als Höchstbetrag innerhalb der
zunächst niederen Pensionsstufe entfällt.
8 4. Die höchste Pension eines Geistlichen oder Lehrers soll vom 1. Januar 1909
ab nicht mehr als 7750 4 betragen. § 7 Absatz 4 des Gesetzes vom 3. Mai 1892 und
57*