Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1908. (74)

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Von den hiernach zu gewährenden Pensionen oder Unterstützungen geht der Betrag 
derjenigen entsprechenden Bezüge ab, welche der Geistliche oder seine Hinterlassenen wegen 
seines auswärtigen Dienstes von anderer Seite zu beanspruchen haben oder ohne Rechts— 
anspruch erhalten. 
§ 11. Die Geistlichen der in Gemäßheit von § 1 versorgten Gemeinden sind ver- 
pflichtet, soweit es nach den örtlichen Verhältnissen ausführbar, zur Beratung und Förderung 
gemeinsamer Interessen an regelmäßig wiederkehrenden, womöglich jährlichen Konferenzen 
teilzunehmen. 
8 12. Den in Gemäßheit von § 1 versorgten Gemeinden steht es frei, sich bei den 
Konferenzen durch Abgeordnete vertreten zu lassen. 
8 13. Den für ihre Person angeschlossenen Geistlichen (§ 6) kann die Teilnahme an 
den Konferenzen vom Evangelisch--lutherischen Landeskonsistorium zur Pflicht gemacht 
werden. 
SI. Die näheren Bestimmungen in betreff der Konferenzen können in der Gemeinde- 
ordnung getroffen werden. 
815. Die mit der evangelisch-lutherischen Landeskirche in Verbindung stehenden 
deutschen evangelischen Kirchgemeinden außerhalb Deutschlands verbleiben in dem bisherigen 
Verhältnisse zur Landeskirche, solange nicht eine Neuregelung ihrer Stellung nach den Be- 
stimmungen dieses Kirchengesetzes stattgefunden haben wird. 
§ 16. Das Enangelisch-lutherische Landeskonsistorium ist befugt, aus erheblichen 
Gründen, namentlich bei Mängeln in der Dienstführung der Geistlichen, durch welche das 
Interesse der Gemeinde oder der Landeskirche gefährdet wird, den Geistlichen zur Ver- 
wendung in einem anderen kirchlichen Amte von seiner Stelle abzuberufen oder unter Be- 
willigung eines Wartegeldes einstweilen in den Ruhestand zu versetzen. Das Wartegeld 
wird nach den in den gesetzlichen Bestimmungen über die Pensionsverhältnisse der landes- 
kirchlichen Geistlichen enthaltenen Vorschriften über Wartegeld bemessen und gezahlt. Diese 
finden auch insoweit, als sie die in Wartegeld verbrachte Zeit, die Disziplinargewalt über 
die in Wartegeld stehenden Geistlichen und den Verlust und die Entziehung des Wartegeldes 
betreffen, entsprechende Anwendung. 
8 17. Fällt eine der Voraussetzungen weg, unter welchen nach § 1 die Zuordnung 
landeskirchlicher Geistlicher gewährt worden ist, oder weigert sich eine Gemeinde, den nach 
diesem Kirchengesetz ihr obliegenden oder den von ihr freiwillig übernommenen Verpflich- 
tungen gegen die Landeskirche oder den vom Evangelisch--lutherischen Landeskonsistorium 
in den Grenzen seiner Zuständigkeit getroffenen Verfügungen nachzukommen, so kann das 
1808. 6
	        
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