(3) Die Prüfungsarbeiten sind unter Aufsicht der beauftragten Behörde anzufertigen
und von ihr an das Justizministerium einzureichen. Dieses entscheidet, ob die Prüfung für
bestanden anzusehen sei oder nicht.
(4) Wer die Expedientenprüfung nicht bestanden hat, kann erst nach Ablauf eines
Jahres zu einer zweiten und letzten Prüfung zugelassen werden.
II. Bureauassistenten und Aktuare.
§ 4. (1) Als Bureauassistent oder Aktuar kann angestellt werden, wer
das 25. Lebensjahr vollendet,
das Reifezeugnis eines Gymnasiums, eines Realgymnasiums oder einer Ober-
realschule erlangt hat
und
nach dem Bestehen der Expedientenprüfung mindestens drei Jahre bei Justizbehörden
zu Arbeiten der Expeditionsbeamten gegen Vergütung verwendet worden ist.
(2) Zum Bureauassistenten oder Aktuar kann befördert werden, wer mindestens drei
Jahre als Expedient im Justizdienst angestellt gewesen ist, in den Leistungen völlig befriedigt
und sich tadellos geführt hat.
III. Sekretäre.
Sekretärprüfung.
8 5. Zu Sekretären können Burcauassistenten oder Aktuare nur befördert werden,
wenn sie die Sekretärprüfung bestanden haben.
8 6. (1) Zur Sekretärprüfung zugelassen werden Bureauassistenten oder Aktuare,
welche entweder
a) das Reifezeugnis eines Gymnasiums, eines Realgymnasiums oder einer Oberreal-=
schulec erlangt und seit mindestens zwei Jahren als Bureauassistenten oder Aktuare
bei Justizbehörden gearbeitet haben
oder
b) mindestens drei Jahre lang als Bureauassistenten oder Aktuare bei Justizbehörden
tätig gewesen sind.
(2) Das Gesuch um Zulassung ist bei dem Vorstande der Justizbehörde anzubringen.
Dieser hat das Gesuch unter Beifügung der erforderlichen Nachweise dem Justizministerium
vorzulegen und dabei anzuzeigen, wie der Gesuchsteller bisher beschäftigt gewesen ist.
(3) Für die Zulassung ist die Reihenfolge maßgebend, in der die Gesuche bei dem
Justizministerium eingegangen und in die Bewerberliste eingetragen worden sind.