— 33 —
V. Vorprüfung für Militäranwärter.
8 15. (1) Militäranwärter, die sich um die Stelle eines Expedienten bewerben,
haben sich vor ihrer Eintragung in das Bewerberverzeichnis durch eine Vorprüfung über
die nötige Befähigung und Vorbildung auszuweisen.
(2) Die Vorprüfung besteht
a) in dem Nachschreiben eines Diktats und in der Anfertigung eines einfachen schrift-
lichen Aufsatzes,
b) in der schriftlichen Lösung einiger Rechenaufgaben aus den vier Grundrechnungs-
arten.
(3) Die Aufgaben stellt das Justizministerium; mit der Abnahme der Prüfung be-
auftragt es eine Justizbehörde, in der Regel das am Garnisonorte befindliche Amtsgericht.
(4) Die Prüfungsarbeiten sind unter Aufsicht der beauftragten Behörde anzufertigen
und von ihr an das Justizministerium einzureichen. Dieses entscheidet, ob die Vorprüfung
für bestanden anzusehen sei oder nicht.
VI. Schluß= und Übergangsbestimmungen.
8 16. Dem Justizministerium bleibt vorbehalten, in besonderen Fällen ausnahms-
weise Befreiung von den vorstehenden Bestimmungen eintreten zu lassen.
8 17. C) Diese Verordnung tritt am 1. April 1908 in Kraft.
(2) Die zurzeit angebrachten Gesuche um Zulassung zu der jetzt vorgeschriebenen Aktuar-
prüfung sind als erledigt anzusehen.
(3) Bureauassistenten und Aktuare, die vor dem 1. April 190 8 um Zulassung zur
Sekretärprüfung nachgesucht haben, werden gemäß den §8 7 bis 11 dieser Verordnung
geprüft.
Dresden, den 17 März 1908.
Ministerium der Justiz.
Dr. v. Otto.
Vetterling.