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§ 2.
(1) Als frisches Fleisch ist anzusehen Fleisch, welches, abgesehen von einem etwaigen Kühlverfahren,
einer auf die Haltbarkeit einwirkenden Behandlung nicht unterworfen worden ist, ferner Fleisch, welches zwar
einer solchen Behandlung unterzogen worden ist, aber die Eigenschaften frischen Fleisches im wesentlichen
behalten hat oder durch entsprechende Behandlung wieder gewinnen kann.
(2) Die Eigenschaft als frisches Fleisch geht insbesondere nicht verloren
durch Gefrieren oder Austrocknen, ausgenommen bei getrockneten Därmen (8 3 Abs. 4),
durch oberflächliche Behandlung mit Salz, Zucker oder anderen chemischen Stoffen,
durch bloßes Räuchern,
durch Einlegen in Essig,
durch Einhüllung in Fett, Gelatine oder andere, den Luftabschluß bezweckende Stoffe,
durch Einspritzen von Konservierungsmitteln in die Blutgefäße oder in die Fleischsubstanz.
(3) Als ganzer Tierkörper ist unbeschadet der Sonderbestimmung im § 6 das geschlachtete, abgehäutete
und ausgeweidete Tier anzusehen; der Kopf vom ersten Halswirbel ab, die Unterfüße einschließlich der
sogenannten Schienbeine und der Schwanz dürfen vorbehaltlich derselben Sonderbestimmung fehlen.
§ 3.
(1) Als zubereitetes Fleisch ist anzusehen alles Fleisch, welches infolge einer ihm zuteil gewordenen
Behandlung die Eigenschaften frischen Fleisches auch in den inneren Schichten verloren hat und durch eine
entsprechende Behandlung nicht wieder gewinnen kann.
(2) Hierher gehört insbesondere das durch Pökelung, wozu auch starke Salzung zu rechnen ist, oder
durch hohe Hitzegrade (Kochen, Braten, Dämpfen, Schmoren) behandelte Fleisch. 478 genügend starke
Töpelung (Salzuno) est Nur ene solche Bo#andlung anzuschen, nach der das Fleesch auch in den
zznersten Schechter mandestens 6 Prosenk Kochsalz enthält; auf Speck findet diese Bestimmungꝗ
insofern Aniwendungq, als der angegebene Mdestochal an Kochsalz r 2#den el#ca ezgelagerten
schoachen Muskelflezschschichten enthalten sezn mass.
G) Als zubereitetes Fett sind anzusehen ausgeschmolzenes oder ausgepreßtes Fett mit oder ohne nach-
folgende Raffinierung, insbesondere Schmalz, Oleomargarin, Premier jus und ähnliche Zubereitungen; ferner
die tierischen Kunstspeisefette im Sinne des § 1 Abs. 4 des Gesetzes, betreffend den Verkehr mit Butter, Käse,
Schmalz und deren Ersatzmitteln, vom 15. Juni 1897 (Reichs-Gesetzbl. S. 475), sowie Margarine.
(4) Im Sinne des § 12 des Gesetzes und im Sinne der gegenwärtigen Ausführungsbestimmungen sind
anzusehen:
als Schinken die von den Knochen nicht losgelösten oberen Teile des Hinter= oder Vorderschenkels
vom Schweine mit oder ohne Haut;
als Speck die zwischen der Haut und dem Muskelfleische, besonders am Rücken und an den Seiten
des Körpers liegende Fettschicht vom Schweine mit oder ohne Haut, auch mit schwachen in
der Fettschicht eingelagerten Muskelschichten;
als Därme der Dünn= und der Dickdarm sowie die Harnblase vom Rindvieh, Schweine, Schafe
und von der Ziege, der Magen vom Schweine, sowie der Schlund vom Rindvieh;
als Würste und sonstige Gemenge aus zerkleinertem Fleische insbesondere alle Waren, welche ganz
oder teilweise aus zerkleinertem Fleische bestehen und in Därme oder künstlich hergestellte
Wursthüllen eingeschlossen sind, ferner Hackfleisch, Schabefleisch, Mett, Brät, Sülzen aus
zerkleinertem Fleische, Fleischpulver, Fleischmehl (ausgenommen Fleischfuttermehl) mit oder
ohne Zusätze; «
als luftdicht verschlossene Büchsen oder ähnliche Gefäße insbesondere Büchsen, Dosen, Töpfe
(Terrinen) und Gläser jeder Form und Größe, deren Inhalt mit oder ohne anderweitige
Vorbehandlung durch Luftabschluß haltbar gemacht worden ist.
8 4.
) Die Vorschriften der §§ 12 und 13 des Gesetzes sowie die gegenwärtigen Ausführungsbestimmungen
finden auch auf Renntiere und Wildschweine Anwendung, und zwar dergestalt, daß, unbeschadet der Bestimmungen
im § 6 Abs. 4 und im §27 unter All, erstere dem Rindvieh, letztere den Schweinen gleichgestellt werden.
Anderes Wildbret einschließlich warmblütiger Seetiere sowie Federvieh unterliegen weder den Einfuhrbeschränkungen