Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1908. (74)

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6. Die Proben sind so lange aufzubewahren, bis die Entscheidung über die zugehörige Sendung 
getroffen ist. 
C. Vorprüfung zubereiteter Fette. 
(Vgl. § 15 Abs. 2 und § 16 der Ausführungsbestimmungen D.) 
Die Packstücke müssen den Angaben in den Begleitpapieren entsprechen und die für den Handelsverkehr 
vorgeschriebene Bezeichnung tragen („Margarine“, „Kunstspeisefett"). 
Die Fette müssen ein der betreffenden Gattung im unverdorbenen und unverfälschten Zustande 
zukommendes allgemeines Aussehen haben. Insbesondere ist auf Farbe, Konsistenz, Geruch und Geschmack 
Rücksicht zu nehmen. 
JFolgende Gesichtspunkte müssen hierbei besonders beobachtet werden: 
1. Bei Gegenwart von Schimmelwpilzen oder Bakterienkolonien ist festzustellen, ob diese 
a) als unwesentliche örtliche äußere Verunreinigung (z. B. infolge kleiner Schäden der Verpackung), 
b) als wesentlicher äußerer Uberzug der Fettmasse oder 
e) als Wucherungen im Innern des Fettes 
vorliegen. 
2. Bei der Beurteilung der Farbe ist darauf zu achten, ob das Fett eine ihm nicht eigentümliche 
Färbung oder eine Verfärbung aufweist, oder ob es sonst sinnlich wahrnehmbare fremde Beimengungen enthält. 
3. Bei der Prüfung des Geruchs ist auf ranzigen, sa#er- ranzegen, fa#lzpen oder sauer- sauligen, 
talgigen, öligen, dumpfigen (mulstrigen, grabelnden), schimmeligen Geruch zu achten. 
4. Bei der Prüfung des Geschmacks ist festzustellen, ob ein bitterer oder ein allgemein ekelerregender 
Geschmack vorliegt. Auch ist darauf zu achten, ob fremde Beimengungen durch den Geschmack erkannt werden 
können. 
5. Ist Schimmelgeruch oder -geschmack festgestellt, so ist zu prüfen, ob derselbe nur von geringfügigen 
äußeren Verunreinigungen des Fettes eder des Packstücks herrührt. 
D. Beurteifung der Gletchartigeit von Sendungen zubereiteten Fleisches. Proben- 
entnahme in zeibkietnten Fütten. 
Be: Antcendung des & 12 46. 35 der 4 usf/amcnsbestimingen D ise nach Folgpenden Grund-- 
sät#gen zu verf/aren: 
1. Bei Verschiedenheit der Ferpackeng darf Gleichartigkeit einer Sendunqg nNur amgenommen 
werden. 
a) bei Fett, wenn und insoieit die Kennæeichnung gleich ist und eine äusserliche Prũfung 
des Inlalts keinen PVerdacht verschiedener Fobrikation erregt, 
b bei sonstigem Fleisdit, einschliesst#ch Darmen, icenn und insoitbeit die 4rt der Kenn- 
Zeichnungo und eine äusserliche Prüfunq des Inhalts auf eine gleiche Fabrikation 
schliessen lassen. 
9. Als gleiche Kenngeichnung gilt bei Fett eine einnheitliche Fabrikmarke. Neben der 
Foabikmarke angebrachie Bucksstaben und Nummern bleiben bei Brurteheno der Glezchardaokert einer 
Sendung unberũidcksichtigt, soueit ssich aus ihnen ein Verdauht verschzedene# Facration mcht ermbb. 
Fehlt ein Fabrikaeichen, so darf bei Fett eine gleichartige Sendung nur insoueit angenommen ttcerden, 
als die Verpackung gleich ist, auch die Art der sonstigen Kennæeichnunq keinen Verdacht verschiedener 
Faobrikation ergibt. 
3. Insoeit Naqch den vorstehenden Grundsdtzen über die Gleichartigkeit der Sendungen von 
zubereiteten Felten wegen verschiedener Verpackung oder verschiedener Kennzeichnung einzelner Teile 
Zweifel entstehen, ist die Fobenerfnahme nach ę 15 46#. 6 der Ausfuüirungsbest mmungen D so ein- 
euricsten, dass mindestens aus jedem dieser Tcile eine Probe eum Zuvecke der Porprũsung und der 
Früfung gemũss 16 16 Abs. 8a, c und d ebenda entnommen vird 
I. Wird bei der nacli vorstehendem Absatee vorgenommenen Prüfung der Verdacht der Ungleich- 
artigkreie nicht bestaffot, so hat die Auswahl der Sticliproben für dic tbeifere Prüfunꝗ nach den Vor- 
schriften im 1 16 Abs. S und 6 ebenda zu erfolgen. ·
	        
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