Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1909. (75)

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zusammengestellten bau-, feuer= und gewerbepolizeilichen Vorschriften Anwendung zu finden, 
und zwar 
auf Theater die Vorschriften unter A (§§ 1 bis 35), 
-Zirkusgebäude - - -B(§F36-40), 
öffentliche Versammiungeranne - - - (§§ 41 64), 
-Warenhäuser — O7 = D (8§ 650-93). 
(2) Handelt es sich um Gebäude, die nach kurzer Zeit wieder beseitigt werden sollen, 
so finden von den in Absatz 1 erwähnten Vorschriften diejenigen Anwendung, die sich auf 
eine gefahrlose und schnelle Entleerung und auf die Einrichtung und Unterhaltung einer 
Notbeleuchtung beziehen. Im übrigen bleibt es der Polizeibehörde — oder soweit die 
Ortsbehörde (Bürgermeister, Gemeindevorstand, Gutsvorsteher) ermächtigt ist (vergl. IXN 
Absatz 10 Satz 2 und Absatz 12), dieser — überlassen, nach den Verhältnissen des Einzel- 
falls die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen für den Bau und Betrieb vorzuschreiben. 
IV. 
(1) Auf bestehende Gebäude und Räume, die zu den unter I genannten Zwecken 
benutzt werden, finden im allgemeinen die Vorschriften für die neuzuerrichtenden Gebäude 
und Räume Anwendung. 
(2) Ist es jedoch im Einzelfalle nicht möglich, die einschlagenden Vorschriften ohne er- 
hebliche und tiefgehende Anderungen in den Hauptteilen bestehender Gebäude durchzuführen, 
so können je nach Lage der örtlichen Verhältnisse und je nach dem Umfange des Betriebs 
Erleichterungen zugestanden werden, wenn hierdurch die Sicherheit der Besucher und An- 
gestellten nicht gefährdet erscheint. Erforderlichenfalls ist eine genügende Feuersicherheit 
durch andere, den gleichen Zwecken dienende Maßnahmen anzustreben. 
(3) Finden wesentliche Umbauten an solchen Gebäuden statt, so wird in der Regel die 
Schaffung eines den Vorschriften unter □ entsprechenden Zustands zu verlangen sein. 
V. 
(u) Räumlichkeiten bestehender Gebäude, die bei Erlaß dieser Verordnung den unter 1 
genannten Zwecken nicht gedient haben, dürfen zu solchen Zwecken nicht benutzt werden, so- 
lange nicht den Vorschriften des Anhanges O Genüge geleistet wird. 
(2) Die Bestimmungen unter IV Absatz 2 und 3 können entsprechende Anwendung 
finden. 
(3) Bei nur vorübergehender Benutzung gilt die Bestimmung unter III Absatz 2. 
(4) Sobald Versammlungsräume mit Bühneneinrichtung oder mit Podium (§ 48 
Ziffer 1 und 2 des Anhanges O) nicht nur gelegentlich zu theatralischen Vorstellungen 
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