Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1910. (76)

Anlage 9. 
Ursprungszeugnis 
für tierische Rohstoffe und giftfangende Gegenstäne. 
Gültig für 30 Tage. 
Herkunftsort?) der Ware: 
*)Osterreich: Königreich oder Land: 
Bezirkshauptmannschaft: 
oder Stadt mit eigenem Statut: 
Ungarn: Komitat —, 
oder Munizipalstadt: 
Bezirk: 
Name und Wohnort des Versenders: 
Bezeichnung der Ware: 
Zahl der Packstücke: 
Gewicht der Sendung:e 
Etwaige besondere Kennzeichnung: 
  
(Marken, Plomben, Stempelr: 
Bestimmungsort der Weel: :, 
Angabe des Weges bis zur Eintrittstation: 
............................................................... (eventuell: „siehe Frachtbrief“) 
den 19 
Die Ortsbehörde. 
(Dienststempel): 
*) Als Herkunftsort gilt der Ort, wo die Gegenstände gewonnen werden, bei rohen Hörnern, Hufen, Klauen, 
Knochen, sowie bei Stalldünger auch der Ort, wo die Gegenstände zusammengebracht werden; bei Fleisch gilt als 
Herkunftsort der Schlachtort der Tiere, von denen die Ware stammt. 
**) Bei Sendungen aus Sachsen nach Österreich 
Königreich: Sachsen. 
Kreishauptmannschaft: 
Amtshauptmannschaft:
	        
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