Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1910. (76)

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Personen, in welcher Weise und gegen welche Gebühren sie ausgeführt worden 
sind. Einer Nachweisung über die Personen, welche vom Trödler kaufen, 
bedarf es jedoch nicht. Ungeeignete Bücherführung kann von der Polizei— 
behörde beanstandet werden, die für deren Einrichtung Anweisung erteilen 
kann. Die Geschäftsbücher dürfen ohne Erlaubnis der Polizeibehörde weder 
ganz noch teilweise vernichtet werden. Trödler haben auch die ihnen zugehenden 
Anzeigen über verlorene oder entfremdete Gegenstände wenigstens ein Jahr 
lang, der Zeitfolge nach geordnet, aufzubewahren. 
Der Polizeibehörde darf die Einsicht in die Geschäftsbücher und den 
Geschäftsbetrieb der Gewerbetreibenden sowie die Erteilung von Auskünften 
nicht verweigert werden. 
Soweit für einzelne Gruppen der in § 35 Absatz 2 und 3 der Gewerbe- 
ordnung bezeichneten Gewerbetreibenden besondere Vorschriften bestehen, be- 
wendet es dabei. 
" Dresden, am 18. Januar 1910. 
Ministerium des Innern. 
Graf Vitzthum v. Eckstädt. 
Klotsche. 
Nr. 6. Gesetz, 
die Errichtung eines Amtsgerichts in Kötzschenbroda betreffend 
vom 17. Januar 1910. 
Won Friedrich August, von GOTTES Gnaden Koͤnig 
von Sachsen usw. usw. usw. 
vererhnen mit Zustimmung Unserer getreuen Stände, was folgt: 
In Kötzschenbroda wird ein Amtzsgericht errichtet. 
Mit der Ausführung dieses Gesetzes, insbesondere mit der Bestimmung des zei- 
Punktes der Errichtung nd mit der Abgrenzung des Gerichtsbezirks, ist Unser Justiz- 
ministerium beauftragt. * ..
	        
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