Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1910. (76)

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Uberweisungsschein. 
  
Bei der Untersuchung eines e 
.................. (Kennzeichen:).......,........... 
d....................... in................hat 
sich der Unterzeichnete wegen — unterbliebener Schlachtviehbeschaus) — unzu- 
lässiger Zerlegung des Schlachttieres — Fehlens wichtiger Körperteile — unzu- 
lässiger Verarbeitung des Schlachttieres oder einzelner Fleischteile — folgenden 
Befundes für nicht zuständig erklärt. 
Befund bei der Schlachtviehbeschau (Angabe, ob das Tier für gesund 
oder krank befunden wurde, letzterenfalls Angabe der Dauer und der Erscheinungen 
der Krankheit, u. a. auch der inneren Körperwärme des Tieres): 
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FF*TF*FF# * ** FT §§§#§§r¼§§r*#§6§§§§FG*§“* 
KKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKK2 
Die weitere Beschau hat durch einen für die Schlachtvieh= und Fleischbeschau 
im Orte verpflichteten Tierarzt, dem dieser Überweisungsschein vorzulegen ist, zu 
erfolgen. 
*i*...*I T.. „ „ 
den Laienfleischbeschauer. 
  
*) Nichtzutreffendes ist zu durchstreichen. 
Anmerkung. Dieser UÜberweisungsschein ist dem Laienfleischbeschauer mit einem entsprechenden 
schriftlichen Vermerk zurückzugeben, wenn der Besitzer des Schlachttieres von dessen Verwendung als 
Nahrungsmittel für Menschen absieht. 
III. 
§ 16 und § 18 Absatz 2 werden aufgehoben. 
Dresden, den 14. Februar 1910. 
Ministerium des Innern. 
Graf Vitzthum v. Eckstädt. 
Dutschmann.
	        
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