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(2) Das Witwen- und Waisengeld wird monatlich im voraus gezahlt. An wen
die Zahlung zu leisten ist, bestimmt das Evangelisch-lutherische Landeskonsistorium,
hinsichtlich der Hinterlassenen von evangelisch-reformierten Geistlichen das Ministerium
des Kultus und öffentlichen Unterrichts.
§ 14. Ist ein Geistlicher, dessen Hinterlassenen im Falle seines Todes Anspruch
auf Witwen= und Waisengeld zustehen würde, verschollen, so kann den Hinterlassenen
das Witwen= und Waisengeld schon vor der Todeserklärung gewährt werden, wenn
das Ableben des Verschollenen mit hoher Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist.
§ 15. Der Anspruch auf Witwen= und Waisengeld erlischt
1. mit dem Ablaufe des Monats, in dem der Berechtigte sich verheiratet oder
stirbt,
2. für jede Waise mit dem Ablaufe des Monats, in dem sie das achtzehnte Lebens-
jahr vollendet. Z
§ 16. (1) Der Anspruch auf Witwen= und Waisengeld ruht,
1. solange der Berechtigte nicht Reichsangehöriger ist,
2. solange der Berechtigte im öffentlichen Dienst oder im Hofdienst angestellt
ist und das Diensteinkommen aus dieser Anstellung bei der Witwe 2000 K,
bei einer Waise 1000 K übersteigt, in Höhe des Mehrbetrags des Dienst-
einkommens,
3. solange die Witwe aus einer von ihr bekleideten Stelle im öffentlichen Dienst
oder im Hofdienst einen Ruhegehalt von mehr als 1500 /6 bezieht, in Höhe
des Mehrbetrags dieses Ruhegehalts.
(2) Der Anspruch auf Witwen= und Waisengeld ruht ferner,
4. solange den Berechtigten die bürgerlichen Ehrenrechte entzogen sind,
5. solange der Berechtigte Zuchthausstrafe oder eine Gefängnisstrafe von mehr
als einem Monate verbüßt oder zwangsweise in einer öffentlichen Arbeits-,
Erziehungs= oder Besserungsanstalt untergebracht ist,
6. solange der Berechtigte unter sittenpolizeilicher Aufsicht steht.
(s) Die Zahlung des ruhenden Betrags wird mit dem Ablaufe des Monats
eingestellt, in dem das Ruhen eingetreten ist, wenn aber das Ruhen am ersten Tag
eines Monats eingetreten ist, mit dem Beginne dieses Monats. Lebt der Anspruch
auf, so hebt die Zahlung mit dem Beginne des Monats wieder an.
§ 17. (1) Bei nachgewiesener Bedürftigkeit können unverheirateten Töchtern
und gebrechlichen Söhnen von Geistlichen, wenn sie nach vollendetem achtzehnten
Lebensjahr ohne ihr Verschulden außerstande sind, sich den Lebensunterhalt zu
erwerben, jährliche Unterstützungen bewilligt werden.