Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1913. (79)

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stehern unmittelbar mitgeteilt werden und sind durch diese mit tunlichster Beschleunigung 
abzustellen. 
Sollten sich in den Vordrucken C, D und E hier und da Ungenauigkeiten finden, 
so werden sie der betreffenden Amtshauptmannschaft mitgeteilt, die durch ihren 
Bezirksausschuß oder selbst forstwirtschaftliche Vertrauensmänner wählt, die die 
Richtigstellung zu bewirken haben. 
Bei der Auswahl dieser Vertrauensmänner ist darauf Rücksicht zu nehmen, daß 
sie mit den forstwirtschaftlichen Verhältnissen der ihnen zugewiesenen Ortsfluren völlig 
vertraut sein müssen und daß die Tätigkeit als Vertrauensmann eine ehrenamtliche ist. 
Dresden, am 9. April 1913. 
Ministerium des Innern. 
Graf Vitzthum v. Eckstädt. 
Seifert. 
  
Nr. 25. Verordnung, 
die Verleihung des Enteignungsrechtes zur Anlage eines neuen Friedhofes 
in Auerbach i. V. betreffend; 
vom 10. April 1913. 
Mit Allerhöchster Genehmigung wird auf Grund der §§ 1 und 2 des Enteignungs- 
gesetzes vom 24. Juni 1902 (G.= u. V.-Bl. S. 153) zur Anlage eines neuen Friedhofes 
an den Kirchenvorstand zu Auerbach i. V. in Vertretung der dortigen Kirchgemeinde 
bezüglich des Grundstücks Nr. 1123 des Flurbuchs für Auerbach i. V. gemäß dem 
von dem Ministerium des Kultus und öffentlichen Unterrichts unterm 29. März 1913 
genehmigten Plane das Enteignungsrecht unter Anordnung des abgekürzten Ver- 
fahrens nach §§ 67 flg. des Gesetzes verliehen. 
Von diesem Recht ist innerhalb der in § 12 Absatz 1 des Gesetzes bestimmten 
Frist Gebrauch zu machen. 
Dresden, den 10. April 1913. 
Gesamtministerium. 
Frhr. v. Hausen. 
Knüpfer. 
  
Druck und Verlag von C. C. Meinbold & Söhne, Königl. Hofbuchdruckerei, Dresden.
	        
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