Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1913. (79)

Armenverband wegen der Verpflegkosten eines in einer solchen Anstalt untergebrachten 
Kranken ein Erstattungsanspruch zu, so ist er berechtigt, die volle Erstattung des Ver— 
pflegsatzes zu verlangen. Entsprechendes gilt, wenn der Staat erstattungspflichtig 
ist (§§ 33, 60 des Unterstützungswohnsitzgesetzes). 
Zahlt ein Kranker, der seinen Unterstützungswohnsitz außerhalb Sachsens hat, 
weniger als den vorgeschriebenen Selbstzahlersatz, so hat der zuständige Ortsarmen— 
verband auf Verlangen der Anstalt das Übernahmeverfahren einzuleiten. Der Orts- 
armenverband haftet für den Schaden, der durch eine von ihm verschuldete Ver- 
zögerung des Übernahmeverfahrens erwächst. 
Die Vorschriften des zweiten Absatzes gelten auch, wenn ein anderer Bundesstaat 
zur Erstattung der Kosten verpflichtet ist (§ 33 des Unterstützungswohnsitzgesetzes). 
§ 6. Das Ministerium des Innern ist befugt, von den Vorschriften der Anstalts- 
ordnung Ausnahmen zu verfügen. 
§ 7. Gegen die Entschließungen der Anstaltsdirektion steht den Beteiligten 
außer den gesetzlichen Rechtsmitteln die Beschwerde an das Ministerium des Innern zu. 
§ 8. Diese Verordnung tritt mit dem 1. Oktober 1913 in Kraft. 
Dresden, am 12. September 1913. 
Ministerium des Innern. 
Graf Vitzthum v. Eckstädt. 
Dilßner. 
Ordnung 
für die Landes-Heil- und Pfleganstalten. 
ö 
8 1. Die Heil= und Pfleganstalten sind bestimmt Bestimmung 
a) zur Behandlung und Pflege von Geisteskranken und Epileptischen, der Anstalten. 
b) zur Beobachtung von Personen, die auf ihren Geisteszustand untersucht werden 
sollen. 
8 2. Den Aufnahmeantrag hat in der Regel die Gemeindebehörde des Ortes, Aufnahme. 
an dem der Kranke seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, unter Verwendung des vor- 
geschriebenen Vordruckes bei der Anstaltsdirektion einzureichen. Dem Antrage sind die 
Akten der Behörde beizufügen. 
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