Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1915. (81)

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gleichviel ob Hinterziehung vorliegt oder nicht. Der Anspruch auf Nachzahlung ist 
jedoch nicht weiter zu verfolgen als auf 5 Jahre, vom Anfange des Jahres an zurück- 
gerechnet, in dem die Tatsache der Steuerverkürzung der Veranlagungsbehörde be- 
kannt geworden ist. 
2. Die Verbindlichkeit zur Nachzahlung geht auf die Erben über. 
3. Den nachzuzahlenden Betrag stellt das Ministerium des Kultus und öffent- 
lichen Unterrichts fest. Die Feststellung unterliegt denselben Rechtsmitteln wie die 
Veranlagung. 
§ 36. 1. Ist nach § 77 des Einkommensteuergesetzes ein Nachzahlungsbetrag 
für den Staat festgesetzt worden, so gilt diese Feststellung ohne weiteres entsprechend 
für die Kirchensteuer. In diesem Falle erfolgt die Berechnung des Nachzahlungs- 
betrags durch die Hebebehörde. 
2. Die hieraus entstehende Nachforderung sowie die Nachforderung, die sich 
darauf gründet, daß infolge eines Rechtsmittels oder einer Nachschätzung (§ 47 
Absatz 1 des Einkommensteuergesetzes) die Staatseinkommensteuer erhöht worden ist, 
kann nur innerhalb der Frist eines Jahres erhoben werden. Die Frist beginnt mit dem 
Tage, an dem die Erhöhung der Staatseinkommensteuer rechtskräftig geworden ist. 
Rechtsmittel. 
8 37. 1. Der zu Kirchensteuern Herangezogene kann binnen 3 Wochen nach 
Bekanntmachung der Veranlagung gegen diese bei der Bezirkssteuereinnahme in 
Dresden und Leipzig bei dem Stadtrate — Einspruch erheben. 
2. In Ansehung der Einkommensteuer ist ein Einspruch, der sich nur gegen die 
Höhe der Veranlagung richtet, unzulässig, wenn der Veranlagung das zur Staats- 
einkommensteuer oder zur Gemeindeeinkommensteuer herangezogene Einkommen zu 
Grunde gelegt ist. 
3. Die Einspruchsfrist beginnt mit der Behändigung des Steuerbescheides (§ 13) 
oder des Steuerzettels (§ 34). Sie endigt mit dem Ablaufe desjenigen Tages der 
letzten Woche, der durch seine Benennung dem Tage entspricht, an dem die Zustellung 
oder die Behändigung erfolgt ist. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag oder 
einen allgemeinen Feiertag, so endigt die Frist mit dem Ablaufe des nächstfolgenden 
Werktages. 
4. Die Berichtigung von Rechnungsfehlern kann bis zum Schlusse des Steuer- 
jahres, für das die Einschätzung erfolgt ist, jederzeit gefordert werden. 
§ 38. 1. Wer Einspruch erhebt, muß ihn bei Verlust des Rechtsmittels innerhalb 
der Einspruchsfrist begründen. 
1915. 53
	        
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