Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1916. (82)

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Wekantmachung, 
betreffend 
Anderung der Telegraphenordnung vom 16. Juni 1904. 
Vom 12. Juli 1916. 
Die Telegraphenordnung vom 16. Juni 1904 wird wie folgt geändert. 
1. Im §7 fällt der Abs. v (Abrundung der Telegrammgebühr auf einen durch 
5 teilbaren Pfennigbetrag) weg. 
2. Im § 10 „Telegramme mit Vergleichung“ ist als letzter Abs. ein zuschalten: 
III Bei der Berechnung der Gebühren sich ergebende Bruchpfennige sind auf 
volle Pfennige aufwärts abzurunden. 
3. Zwischen § 15 und 16 ist als neuer Feinzuschalten: 
Pressetelegramme. 
§ 15a. Von der Reichsabgabe (Gesetz vom 21. Juni 1916, Reichs- 
Gesetzbl. S. 577) befreite Pressetelegramme (d. s. an Zeitungen, Zeitschriften 
oder Nachrichtenbureaus gerichtete Telegramme in offener Sprache, deren 
Inhalt aus politischen, Handels= oder anderen Nachrichten von allgemeiner 
Bedeutung besteht, die zur Veröffentlichung in den Zeitungen und Zeit- 
schriften bestimmt sind) müssen vom Absender im Eingange durch das ge- 
bührenfreie Wort „Presse“ gekennzeichnet sein. 
Vorstehende Anderungen treten am 1. August 1916 in Kraft. 
Berlin, den 12. Juli 1916. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: 
Kraetke. 
  
  
Nr. 49. Verordnung, 
die Meldepflicht der nicht gewerbsmäßig betriebenen Arbeitsnachweise 
betreffend; 
vom 26. Juli 1916. 
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Im Anschluß an die Verordnung, die Anzeige-, Melde- und Berichterstattungs— 
pflicht der nicht gewerbsmäßig betriebenen Arbeitsnachweise betreffend, vom
	        
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