Full text: Studien zum Deutschen Staatsrechte. Erster Band. Die vertragsmäßigen Elemente der Deutschen Reichsverfassung. (1)

52 Erstes Kapitel. 
deren jeder alle übrigen Suveräne an der Mitausübung der 
als Kompetenzen des Reiches bezeichneten Gewalten je in 
seinem Staate betheiligt hat*3. — Allein, giebt man zu, dass 
der abgeleitete Entstehungsgrund des Vertrages für sich allein 
keinen rechtlichen Schluss auf die Art der Zuständigkeit der 
übertragenen Rechte gestattet, so enthält die Reichsverfassung 
auch keine Andeutung darüber, dass dem Reiche die über- 
tragenen Hoheitsrechte zu einem andern Rechte zustehen sollen, 
als die Hoheitsrechte dem einzelnen Suverän zustehen. Sie 
schreibt dem Reiche für die im Artikel 4 aufgezählten Ange- 
legenheiten die Beaufsichtigung und Gesetzgebung schlecht- 
hin zu#. Sie spricht von einer Ausübung der Gesetz- 
gebung nur da50%, wo sie die Massgaben, Wirkungen und 
Organe feststellt, mit welchen und durch welche die dem Reiche 
schlechthin zustehende Gesetzgebung ausgeübt werden soll 51. 
Vor Allem — die Annahme einer Scheidung zwischen dem 
Recht selbst und seiner Ausübung wird zur Willkür, wenn sie 
nicht durch den Nachweis begründet ist, dass. das abgeleitete 
Recht der Ausübung in der Art der Ausübung oder in deren 
Dauer durch das Recht selbst rechtlich bedingt ist. Die 
Reichsverfassung kennt ein solches Bedingtsein der Kompe- 
tenzen des Reiches an keinem Punkte 2. Es beruht auf einer 
Verwechslung des äussern Umfanges und der Art der Zustän- 
digkeit, wenn man dasselbe in dem nicht einmal zutreffenden 
Satze finden will, dass die dem Reiche zustehenden Kompe- 
tenzen gegenüber den Kompetenzen der Einzelstaaten strikt 
zu interpretiren sind. Es ist einfach unrichtig, dass ein 
#Seydel,in der Zeitschrift pag. 220. 228. 229. Commentar pag. 
17. 35. 
“R.V.a.35. Das Reich ausschliesslich hat die Gesetzgebung etc. 
R.V.a. 2 und5. 
5! Ganz in dem nämlichen Sinne wie z. B. Art. 62 der preussischen Ver- 
fassung vorschreibt: „Die gesetzgebende Gewalt wird gemeinschaftlich durch 
den König und durch zwei Kammern ausgeübt.* 
52 Umgekehrt aber spricht sie von Kompetenzen der Einzelstaaten, die 
ihnen „überlassen“ bleiben. R. V.a. 36 all.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.