52 Erstes Kapitel.
deren jeder alle übrigen Suveräne an der Mitausübung der
als Kompetenzen des Reiches bezeichneten Gewalten je in
seinem Staate betheiligt hat*3. — Allein, giebt man zu, dass
der abgeleitete Entstehungsgrund des Vertrages für sich allein
keinen rechtlichen Schluss auf die Art der Zuständigkeit der
übertragenen Rechte gestattet, so enthält die Reichsverfassung
auch keine Andeutung darüber, dass dem Reiche die über-
tragenen Hoheitsrechte zu einem andern Rechte zustehen sollen,
als die Hoheitsrechte dem einzelnen Suverän zustehen. Sie
schreibt dem Reiche für die im Artikel 4 aufgezählten Ange-
legenheiten die Beaufsichtigung und Gesetzgebung schlecht-
hin zu#. Sie spricht von einer Ausübung der Gesetz-
gebung nur da50%, wo sie die Massgaben, Wirkungen und
Organe feststellt, mit welchen und durch welche die dem Reiche
schlechthin zustehende Gesetzgebung ausgeübt werden soll 51.
Vor Allem — die Annahme einer Scheidung zwischen dem
Recht selbst und seiner Ausübung wird zur Willkür, wenn sie
nicht durch den Nachweis begründet ist, dass. das abgeleitete
Recht der Ausübung in der Art der Ausübung oder in deren
Dauer durch das Recht selbst rechtlich bedingt ist. Die
Reichsverfassung kennt ein solches Bedingtsein der Kompe-
tenzen des Reiches an keinem Punkte 2. Es beruht auf einer
Verwechslung des äussern Umfanges und der Art der Zustän-
digkeit, wenn man dasselbe in dem nicht einmal zutreffenden
Satze finden will, dass die dem Reiche zustehenden Kompe-
tenzen gegenüber den Kompetenzen der Einzelstaaten strikt
zu interpretiren sind. Es ist einfach unrichtig, dass ein
#Seydel,in der Zeitschrift pag. 220. 228. 229. Commentar pag.
17. 35.
“R.V.a.35. Das Reich ausschliesslich hat die Gesetzgebung etc.
R.V.a. 2 und5.
5! Ganz in dem nämlichen Sinne wie z. B. Art. 62 der preussischen Ver-
fassung vorschreibt: „Die gesetzgebende Gewalt wird gemeinschaftlich durch
den König und durch zwei Kammern ausgeübt.*
52 Umgekehrt aber spricht sie von Kompetenzen der Einzelstaaten, die
ihnen „überlassen“ bleiben. R. V.a. 36 all.