UI. Innere Verwaltung. 185
von 2000 Mk. nicht überschreiten darf. Die Handels-
kammer ist überdies befugt, solche Gewerbetreibende der
im 8 36 der Gew.O. bezeichneten Art, deren Tätigkeit
sich auf das Gebiet des Handels beschränkt, öffentlich
anzustellen und zu beeidigen (Ges. vom 8. Januar 1906,
Ges.S. 1906, S. 5 und oben S. 182 unter 7).
Im Haushaltsplan 1908—1910 ist für die Unterstützung
des Gewerbes, namentlich zur Förderung von Gewerbe-
und Sonntagsschulen und ähnlichen Anstalten ein Betrag
von 18500 Mk. vorgesehen.
U. Für das Kreditwesen des Herzogtums kommt
als einzige Landesanstalt die Herzogl. Sächs. Landesbank
in Frage, die die Aufgabe bat, den Geld- und Kredit-
verkehr und hierbei insbesondere den Realkredit im
Lande zu fördern. Ihr Geschäftskreis erstreckt sich auf
die Annahme verzinslicher Darlehen, Ausgabe von Inhaber-
obligationen, hypothekarische Darlehen und Lombard-
verkehr; sie ist auch berechtigt, juristischen Personen,
Korporationen und Aktiengesellschaften Darlehen oder
Kredit in laufender Rechnung ohne spezielle Pfand-
sicherheit zu gewähren und Einleihungen auf laufende
Rechnung von denselben anzunehmen.
Ihre verfügbaren Werte soll die Landesbank zunächst
zu tunlichster Befriedigung des Realkreditbedürfnisses
des Herzogtums verwenden; überschüssige Gelder können
auch auf Grundbesitz in andere deutsche Staaten hypo-
thekarisch sicher ausgeliehen werden. Verfügbare Kassen-
bestände kann die Landesbank auch durch Ankauf von
öffentlichen Wertpapieren, Kauf von Wechseln und durch
Hinterlegung bei Bankinstituten und Bankhäusern nutz-
bar machen. Daneben kann die Landesbank von dem
Gesamtministerium ermächtigt werden, zur Förderung
des Geld- und Kreditverkehrs sowie insbesondere des
Realkredits des Landes auch andere Arten von Kredit-
und Geldgeschäften zu betreiben (s. Statut vom 29. Mai
1883, Gea.S. 1883, 8.19, und weiter unten im Finanzwesen
S. 216).
Staatliche Leihanstalten und Sparkassen gibt es
nicht, wohl aber sind solche vielfach in Gemeinden er-