186 Zweiter Teil. Die Funktionen des Staates.
richtet. Der Geschäftsverkehr der Pfandleiher ist
geregelt im Ges. vom 4. Mai 1882 (Ges.S. 1882, S. 18).
III. Die einzige staatliche Brandversicherungsanstalt
ist die „Landes-Immobiliarbrandversicherungs-
anstalt“. Sie versichert nur gegen Schäden, die durch
Feuer, kalten Blitzschlag oder durch die zur Bewältigung
des Brandes von Amts wegen getroffenen,oder nachträglich
gebilligten Maßregeln an den bei ihr versicherten Ge-
bäuden nebst Zubehör herbeigeführt worden sind, nicht
aber gegen Schäden, welche lediglich durch Explosionen
ohne Brand entstehen (Ges. vom 7. April 1879, Ges.S. 1879,
S. 119ff. und unten im Finanzwesen S. 208).
IV. Das Finanzwesen.
1. Allgemeines; der Staatshaushaltsplan; die
sogenannten Bestände und der Vermögensstock ;
die Staatsschulden.
$ 39.
I. Wie schon obenS.8ff. bei Gelegenheit der Geschichte
des Domänenvermögens erwähnt worden ist, wurden
früher aus den Einnahmen des Domänenvermögens nicht
nur die Kosten der Hofhaltung und die Bedürfnisse des
Herzoglichen Hauses bestritten, sondern auch die Kosten
der Staatsverwaltung. Zur Deckung der letzteren ver-
willigte der Landtag noch die sogenannte Kammerhilfe,
soweit eben der Ertrag des Domänenvermögens nicht
ausreichte. Mit der Teilung des Domänenvermögens
zwischen dem Herzoglichen Hause und dem Staate durch
das Ges. vom 29. April 1874 (Ges.S. 1874, S. 9ff.) ist
schließlich eine vollständige Trennung zwischen beiden
Vermögen eingetreten: die Verwaltung beider erfolgt
auch durch ganz verschiedene Behörden, die des Herzogl.
Domänenfideikommisses durch die Fideikommißverwaltung,
die des Staatseigentums durch Staatsbehörden. Wie das
Herzogliche Haus keine Einkünfte aus dem Staatsver-