Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1830. (7)

b)  für  jeden  folgenden  .......  50  kr.
9)  Für  Kranken-Besuche  im  Allgemeinen  mit  eßr  ohne  Recept,

a)für  den  ersten  30  kr.

b)  fuͤr  jeden  folgenden..  18  kr.

Aaumerkung.  Sind  von  ciner  Familie  mehrere  beisammen  wohnende  Glieder  zugleich  erkrank,
so  darf  für  den  zweiten  und  die  weiteren  Kranken  je  nur  die  Hälfte  gerechnes
werden.

Wc)  in  Epidemie-Fällen  für  sämtliche  Besuche,  welche  der  die  Behandlung
  der  Epidemie  leitende  Arzt  in  einem  oder  mehreren
Orten  macht,
aa)  wenn  die  Zahl  der  von  ihm  zu  besuchenden  Kranken  fünfzehn
  oder  weniger  beträgt,  täglichh  fl.  30  kr.
bb)  wenn  sie  sich  über  fünfzehn  belauft,  täglich  5  fl.

Anmerkung.  Bei  andern  Krankheiten,  in  dencu  die  numittelbare  Fürsorge  des  Staats  auf  gleiche

Weisc  für  begründet  erkannt  wird,  ist  wie  bei  Epidemien  zu  rechnen.
10)  Für  ein  Recept,  oder  eine  mündliche  Berathung  des  Kranken  im
Hause  des  Arztes,
s————–.—..)  25#  kr.
b)  bei  Wiederholunggen  1  1  kr.
c)  in  Epidemle=  und  andern  zur  unmirrelbaren  Staats  -  Fuͤrsorge
geeigneten  Krankheits-Fällen,  für  ein  Recept,  das  der  die  Vebandlung
  der  Krankheit  leirende  Arzt  außer  der  Zeit  der  ordentlichen
  Kranken-Besuche  und  nicht  in  Folge  derselben,  sondern
  auf  besondere  Bericht=  Erstattung  ader  Beschickung  für
einen  mit  der  befragten  Krankheit  Behafteten  zu  Haus  verschreit

  ...........  10  kr.
11)  Für  eine  Schuspecken-Infng,
me  für  eine  einfache  .  .......  12kr.
h)  fuͤr  jede  etwa  erforderliche  Wiederholung  ...  .  6kr.
12)  Fuͤr  die  erstmalige  muͤndliche  Barathuug  mit  einem  anders  Arge
oder  Wundarzte,  jedem  Arzte  29  fl.  12  kr.

Anmerkung.  Späten  gemeinschaftliche  Besache  arid  wic  uudan  grantem  Besuche  bezahlt.