Full text: Handbuch der Politik.Dritter Band. (3)

IH. Köppe, Arbeiterschutzrecht. 11 
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Geltung der @.O.) und die Seemannsordnung vom 2. Juni 1902. Was den Kreis der ge- 
schützten Personen anlangt, so fallen in den Bereich der @.O. alle „gewerblichen Arbeiter“ 
(Titel VII, Strafbestimmungen in Tit. X), insbesondere die Gesellen, Gehilfen, Lehrlinge, Betriebs- 
beamten, Werkmeister, Techniker und Fabrikarbeiter. Nicht hierher gehören also namentlich die 
land- und forstwirtschaftlichen Arbeiter, das Gesinde und das Eisenbahnpersonal. Auf die Berg- 
arbeiter finden nur die Vorschriften der G.O. über Sonntagsruhe, Truckverbot und Art der Lohn- 
zahlung, Schutz der weiblichen und jugendlichen Arbeiter, Gewerbeaufsicht und Koalitions- 
recht auf die Hausgewerbetreibenden diejenigen über Lohnbücher und Arbeitszettel, Truckverbot 
und Lohneinbehaltung bei Vertragsbruch Anwendung. Sonst gılt für dıe ersteren Landesrecht, 
speziell für Preussen das allgemeine Berggesetz vom 24. Juni 1865 mıt den Novellen vom 14. Juni 
1892 und 14. Juli 1905. Vom Handelsgewerbe gehören hierher nur die in einem Handelsbetriebe 
in gewerblichen Arbeitsverhältnissen beschäftigten Arbeiter, doch umfassen die Bestimmungen der 
G.O. über die Sonntagsruhe das ganze Handelsgewerbe. Für die Handlungsgehilfen und Lehrlinge 
enthält dasHandelsgesetzbuch wichtige Schutzbestimmungen ($$62, 63, 72—76). Für das Apotheken- 
personal gelten die Landesapothekerordnungen. Das Kinderschutzgesetz umfasst jede gewerb- 
liche Beschäftigung von eigenen und fremden Kindern, auch soweit solche, wie in der Heimarbeit, 
nur innerhalb der Familie stattfindet. 
Endlich enthält das am 1. April 1912 in Kraft getretene Hausarbeitgesetz vom 20. Dezember 
1911 wichtige Schutzbestimmungen, nämlich: 
1. Die Begriffe ‚„Hausarbeiter‘“ und ‚Werkstätten‘ ım Sinne dieses Gesetzes sind genau 
umschrieben. 
2. In allen Räumen, in denen Hausarbeit ausgegeben oder angenommen wird, müssen Lohn- 
verzeichnisse oder -Tafeln aushängen, aus denen die Hausarbeiter sich über deren Entlohnung er- 
schöpfend unterrichten können. Soweit der Lohn ım Preise zum Ausdruck kommt, kann diese 
Pilicht auf die Bekanntgebung der Preise erstreckt werden. 
3. Wer Hausarbeit ausgibt, muss deren Empfängern auf seine Kosten Lohnbücher oder 
Arbeitszettel aushändigen, die Art, Umfang, Lohn oder Preis der Arbeit enthalten. 
4. Die Polizeibehörde kann auf Antrag des Gewerbeaufsichtsbeamten für einzelne Betriebe 
anordnen, was zur Vermeidung unnötiger Zeitversäumnisse der Hausarbeiter beı Empfangnahme 
oder Ablieferung von Arbeit erforderlich und ausführbar erschemt. 
5. Gleicherweise können, soweit in einzelnen Gewerben aus der Art der Beschäftigung sich 
Gefahren für Leben, Gesundheit, Sittlichkeit der Arbeiter ergeben, Verfügungsmassnahmen nach 
folgenden Richtungen getroffen werden: a) Entsprechende Einrichtung und Unterhaltung der 
Werkstätten und Arbeitsmittel. b) Besondere Rücksichtnahme auf Gesundheit und Sittlichkeit 
der jugendlichen und weiblichen Arbeiter. c) Zulassung besonders gefährlicher Arten von Arbeit 
nur ın ausschliesslich dafür bestimmten Räumen. Bei b) kann über das Kinderschutzgesetz hinaus- 
gegangen werden durch Verbot der Beschäftigung eigener oder fremder Kinder schlechthin oder vor 
Vollendung eines höheren Alters, Regelung der Arbeitszeit für andere Hausarbeiter unter 16 Jahren 
und Verbot der Arbeit an Sonn- und Festtagen und während des seelsorgerischen Unterrichts. 
6. Wo sıch, besonders in Nahrungs- und Genussmittelgewerben, Gefahren für die öffentliche 
Gesundheit ergeben, kann von der Polizei die Art der Einrichtung und Unterhaltung bestimmter 
Betriebs- und Lagerräume und Arbeitsmittel vorgeschrieben werden, auch wie der Betrieb, um 
gefahrlos zu sein, zu regeln ist. Soweit nicht Gefahr im Verzuge, ist eine angemessene Ausführungs- 
frist zu bestimmen. Bei bereits bestehenden Betrieben sind nur zur Beseitigung erheblicher Miss- 
stände erforderliche oder verhältnismässig leicht ausführbare Anforderungen zulässig. Das Recht, 
nähere Bestimmungen zu erlassen, hat der Bundesrat, der sogar die Verrichtung solcher Arbeiten 
verbieten kann, die mit erheblichen Gefahren für Leben, Gesundheit, Sittlichkeit der Hausarbeiter 
oder für die öffentliche Gesundheit verbunden sınd, nach ihm die Landeszentralbehörde und nach 
Anhörung beteiligter Gewerbtreibender und Hausarbeiter auch die Polizeibehörde mittelst des 
Verordnungsweges. 
7. Alle Hausarbeitgeber müssen ein Verzeichnis ihrer Hausarbeiter und Zwischenmeister, 
sowie der Arbeitstätten führen und behördliche Einsicht darin verstatten. Arbeitgeber und Zwischen- 
  
  
  
  
  
 
	        
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