Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1900. (77)

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lie,  in  der  der  Zögling  sich  befindet,  in  geeigneter  Weise  gewacht  wird,  soweit  dies  nicht
von  dem  bestellten  Fürsorger  geschehen  kann.

Zu  diesem  Zweck  ist  dem  Gemeindewaisenrath,  dem  Pfarramt,  und  sofern  der  Zögling
  noch  eine  Schule  besucht,  der  betreffenden  Schulbehörde,  geeignetenfalls  auch  sonstigen
Behörden  des  Orts,  an  dem  der  Zögling  sich  befindet,  entsprechende  Mittheilung  zu
machen.  Auch  kann  die  Mitwirkung  von  Kinderrettungsvereinen  in  Anspruch  genommen
werden.

Ergibt  sich,  daß  die  Voraussetzungen,  unter  denen  die  probeweise  Entlassung  erfolgt
ist,  nicht  oder  nicht  mehr  zutreffen,  so  ist  sie  zu  widerrufen  und  die  Rückverbringung  des
Zöglings  in  eine  Familie  oder  Anstalt  anzuordnen.

g.  28.

Der  verstärkte  Ausschuß  der  Landarmenbehörde  hat  darauf  zu  achten,  daß  —  vorbehältlich
  der  Bestimmung  des  Art.  17  des  Gesetzes  —  kein  Zögling  über  das  vollendete
18.  Lebensjahr  hinaus  gegen  seinen  oder  seiner  Eltern  Willen  in  der  Familie  oder  Anstalt,
  in  der  er  untergebracht  ist,  verbleibt  und  daß  für  jeden  Zögling  vor  Beendigung
der  Zwangserziehung  rechtzeitig  ein  geeignetes  Unterkommen  beschafft  wird  (Art.  10  Abf.  1).
Von  der  Beendigung  der  Zwangserziehung  infolge  der  Vollendung  des  18.  Lebensjahrs
ist  dem  Vormundschaftsgericht  unter  Bezeichnung  des  beschafften  Unterkommens  Mittheilung
  zu  machen.

Wenn  nach  der  Ansicht  des  verstärkten  Ausschusses  der  Landarmenbehörde  ausreichende
Gründe  zur  endgültigen  Aufhebung  der  Zwangserziehung  vor  Vollendung  des  18.  Lebensjahrs
  vorliegen,  insbesondere  wenn  die  probeweise  Entlassung  eines  Zöglings  sich  bewährt
hat,  so  hat  der  Ausschuß  nach  vorhergegangener  Anhörung  des  Fürsorgers  oder  Anstaltsvorstands
  bei  dem  Vormundschaftsgericht  einen  begründeten  Antrag  auf  Aufhebung  der
Zwangserziehung  unter  Uebersendung  sämmtlicher  Akten  zu  stellen;  dem  Vormundschaftsgericht
  ist  hierbei  zugleich  mitzutheilen,  welches  Unterkommen  für  den  Zögling  im  Falle
seiner  Entlassung  aus  der  Zwangserziehung  sichergestellt  ist.

§.  29.
Die  Ausdehnung  der  Zwangserziehung  bis  zum  vollendeten  20.  Lebenjahr  ist  von  dem

verstärkten  Ausschuß  der  Landarmenbehörde  bei  dem  Vormundschaftsgericht  nur  dann  zu
beantragen,  wenn  sie  sich  aus  besonderen  in  der  Persönlichkeit  und  in  dem  seitherigen