Full text : Rechtslexikon. Dritter Band. Zweite Hälfte. Stolgebühren - Zypaeus. (2.3.2)

1448  Zurechnung.

Zurechnung  (Thl.  I.  S.  706  ff.).  Unter  Z.  versteht  man  das  urtheil,
durch  welches  Jemand  für  das  von  ihm  Gethane  verantwortlich  erklärt  wird.  Hierin
liegt  ein  Doppeltes.  Zunächst  wird  damit  ausgesagt,  daß  das,  was  geschehen  ist,
auf  den  Willen  eines  Menschen  zurückzuführen,  daß  also  dieser  Wille  dasselbe  verursacht
  hat,  oder,  genauer  gesagt,  daß  ein  Wollen  eine  der  Ursachen  des  Geschehenen
war.  Daher  kann  ohne  Weiteres  von  3Z.  nicht  die  Rede  sein,  wenn  ein  Mensch
zwar  thätig  war,  aber  ohne  (oder  gegen)  seinen  Willen.  Wer  ein  Uebel  gestiftet
hat,  aber  durch  eine  That,  bei  welcher  der  Wille  nicht  mitwirkte,  durch  eine  Instinktoder
  Reflex-,  nicht  eine  willkürliche  Bewegung,  oder  als  bloßes,  durch  (mechanischen)
Zwang  in  Bewegung  gesetztes  Werkzeug,  hat  dasselbe  nicht  zu  verantworten.  Aber
wenn  auch  ein  Wollen  als  Ursache  eines  Geschehnisses  nachgewiesen  ist,  ist  damit
noch  nicht  die  Frage  der  Z.  erledigt.  Das  Wollen  selbst  muß  weiter  auch  noch
dem  Wollenden  zugerechnet  werden  können,  wenn  er  für  dasselbe  einzustehen  hat.
Wenn  der  Wollende  nicht  im  Stande  war,  das  Wollen  zu  beherrschen,  so  haftet
er  für  dasselbe  und  dessen  Wirkungen  nicht.  Damit  also  Z.  möglich  wird,  muß
die  That  auf  einem  Wollen  beruhen  und  das  Wollen  muß  von  einem  Menschen
ausgegangen  sein,  welcher  in  Bezug  auf  dieses  Wollen  Beherrschungsfähigkeit,  psychische
Freiheit  besessen  hat.  Nicht  Freiheit  des  Willens,  sondern  des  Wollens,  oder,
deutlicher  gesagt,  des  Wollenden  ist  also  die  Voraussetzung  der  Z.  Der  Mille  ist  nie
frei,  sondern  stets  bestimmt  durch  die  Motive,  aus  welchen  er  hervorgeht.  Das
Gefühl  der  Freiheit  des  Willens  ist  ein  täuschendes,  dem  sich  die  nöthigende  Macht
der  Beweggründe  des  Willens  verbirgt  unter  dem  Schein  einer  (nur  in  einem  ganz
anderen  Sinn  wirklich  bestehenden)  Wahlfreiheit;  das  Postulat  absoluter  (transscendentaler)
  Willensfreiheit  vollends  ist  in  der  Welt  des  wirklichen  Geschehens  nirgends
erfüllbar.  Ein  Wille,  der  absolut  frei  sich  aus  sich  selbst  heraus  bestimmte,  wäre  das.
Unding  einer  caussa  sui;  überdieß  wäre  er  als  absolut  freier  auch  unnahbar  jeder
Einwirkung,  darum  ebensowol  unzugänglich  dem  Einfluß  der  Erziehung,  Belehrung
und  Besserung  —  den  Bedingungen  jeglichen  Fortschritts  der  Menschheit  —  als
verschlossen  der  Einwirkung  des  Wollenden  selbst,  so  daß  damit  jede  Verantwortlichkeit
  des  Letzteren  beseitigt  wäre.  Für  ein  ursachloses  Wollen  kann  man  die  Ursache
nicht  in  dem  wollenden  Ich  finden.  Verantwortlichkeit  setzt  verursachtes,  also
unfreies  Wollen  voraus.

Dem  Menschen  kommt  Z.fähigkeit  (ein  Wort,  welches  neuestens  Binding
durch  das  weniger  passende  Handlungsfähigkeit  ersetzen  will)  nur  zu,  soweit
er  Ursache  für  sein  Wollen,  soweit  er  Herr  über  dasselbe  sein,  dasselbe  leiten,  kräftigen,
unterdrücken,  umwandeln,  zur  That  werden  lassen  kann.  Wodurch  aber  wird  diese
Leitung  und  Beherrschung  des  Wollens,  diese  Selbstbeherrschung,  ausgeübt  und  zur
Wirksamkeit  gebracht?  Dadurch,  daß  der  Wollende  einmal  im  Stande  ist,  dem
Wollen  gegenüber  eine  Beurtheilung  desselben  als  Norm  für  dasselbe  aufzustellen
und  dann  daß  er  es  auch  vermag,  dieser  Norm,  diesem  normirenden  Urtheil  das
Wollen  unterzuordnen,  so  daß  es  demselben  entsprechend  vom  Handeln  abläßt  oder
zum  Handeln  fortschreitet.  Die  Z.  und  Z.  fähigkeit  hängt  also  ab  von  zwei  psychischen
Voraussetzungen.  Der  zurechnungsfähige  Mensch  muß  so  weit  entwickelt  sein,  daß
er  ein  Urtheil  über  ein  Wollen  zu  fällen  vermag  —  daß  er  also  Einsicht  in
die  Beschaffenheit  desselben  besitzt  und  in  Folge  dessen  dasselbe  zu  billigen  oder  zu
mißbilligen  im  Stande  ist  —  und  er  muß  zweitens  so  viele  psychische  Regsamkeit
  und  Kraft  besitzen,  daß  er  jener  Einsicht  die  Herrschaft  über  das  Wollen  zu  verschaffen
  vermag.  Mit  Recht  hat  man  sonach  gesagt:  Z.fähigkeit  ist  bedingt  durch
ein  Kennen  und  ein  Können.  Betrachten  wir  Beides  genauer.

Es  giebt  auch  eine  Z.  in  sittlich  gleichgültigen  Dingen;  es  kann  Jemandem  zugerechnet
  werden,  insofern  er  klug,  zweckmäßig  u.  f.  w.  gehandelt  hat  oder  nicht.
Dies  bei  Seite  lassend,  fassen  wir  für  unseren  Zweck  nur  die  sog.  moralische  Z.
ins  Auge,  da  sie  die  Grundlage  der  strafrechtlichen  Z.  bildet.  Das  theoretische