— 33 — Diese Vorschrift bleibt außer Anwendung, soweit in einer Zinkhütte große
sogenannte schlesische Muffeln im Gebrauche sind. In einem solchen Falle kann
jedoch die höhere Verwaltungsbehörde bei besonders gesundheitsschädlicher Beschaffenheit
des Beschickungsmaterials dessen Anfeuchtung anordnen.
§. 6.
Staub, Gase und Dämpfe, die den Destillationsöfen entweichen, müssen
durch wirksame Einrichtungen möglichst nahe an der Austrittsstelle abgefangen
und zum Hüttenraume hinausgeführt werden.
Durch geeignete Abführungsvorkehrungen muß auch das Eindringen der
Feuerungsgase in den Hüttenraum thunlichst verhindert werden.
§. 7.
Die Räumasche darf nicht in den Hüttenraum gezogen werden; sie muß
in geschlossenen Kanälen unter den Oefen aufgefangen und aus diesen Kanälen
unmittelbar in Wagen entleert werden, die sich in Gängen (Röschen) unterhalb
der Destillationsräume befinden.
Diese Vorschrift kann für bestehende Anlagen mit Genehmigung der höheren
Verwaltungsbehörde außer Anwendung bleiben, sofern Einrichtungen der im
Abs. 1 bezeichneten Art nicht oder nur durch unverhältnißmäßig kostspielige Umbauten
hergestellt werden können.
§. 8.
Das Sieben und Verpacken der bei der Zinkdestillation gewonnenen
Nebenprodukte (Poussière, Flugstaub) darf nur in einem besonderen, von anderen
Arbeitsräumen getrennten Raume ausgeführt werden, der den Vorschriften des
§. 1 entspricht.
Das Sieben darf nur in Apparaten vorgenommen werden, die so eingerichtet
sind, daß eine Verstäubung nach außen nicht stattfinden kann.
§. 9.
Vom 1. Januar 1902 ab darf Arbeiterinnen die Bedienung der Destillationsöfen
sowie eine Beschäftigung beim Verladen und Abfahren der Räumasche oder
der Asche aus den Feuerungen und bei den im §. 8 bezeichneten Verrichtungen
nicht mehr gestattet werden.
Neue Arbeiterinnen dürfen vom Inkrafttreten dieser Bekanntmachung ab zu
Beschäftigungen der im Abs. 1 bezeichneten Art nicht mehr herangezogen werden.
Eine Beschäftigung von Arbeiterinnen mit sonstigen im Abs. 1 nicht aufgeführten
Arbeiten, die ein Betreten der Destillationsräume erforderlich machen,
insbesondere mit dem Heranschaffen des Beschickungsmaterials an die Oefen, ist
nur vor Beginn oder nach Beendigung des sogenannten Manövers an den
Oefen gestattet.