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HDG. 81.
oder Brückenschutz verwendet werden sollten, nicht
unter das Heeresgefolge. Denn es fehlt bei ihnen die
besondere Verbindung mit dem kriegführenden Heere,
wie sie im § 155 angegeben ist. Aber auch diejenigen
Hilfsdien stpflichtigen, die . in das Etappengebiet
hinausgehen, zählen dort nicht ohne weiteres zum
Heeresgefolge: es kommt darauf an, wie sie draußen
verwendet werden. Wer draußen Burschendienste annimmt
oder sonst militärische Dienste verrichtet, der
tritt damit allerdings in den Heerestroß ein, denn
er ist dem Heere, und zwar den kriegführenden Heere,
eingegliedert und steht unter militärischem Oberbefehl.
Wogegen derjenige, der etwa draußen in einer nichtmilitärischen
Werkstätte Arbeit nähme, außerhalb des
Heeresgefolges stehen würde.“
Als Vorteile demgegenüber wird hervorgehoben,
daß der zum Heeresgefolge gehörige Hilfsdienstpflichtige
ein Soldatentestament errichten und Beurkundungen
vornehmen lassen könne. Eine weitere Vergünstigung
würde noch in der Anwendung des Feldposttarifs
bestehen. Die Erklärung eines Regierungsvertreters
im Fünfzehner-Ausschuß, daß Hilfsdienstpflichtige
auch dann nicht dem MSt#G#B unterständen,
wenn sie zur Bewachung von Bahnen in der Etappe
benutzt würden (Soz. Pr. XXXVI. Sp. 254) dürfte in
dieser allgemeinen Fassung nicht zutreffen. Vielmehr
werden die oben wiedergegebenen von der R-.
entwickelten Grundsätze, gegen deren Stichhaltigkeit
sich nichts einwenden läßt, für den einzelnen Fall zu
gelten haben. Nach Rotermund (S. 450) ist für die
Anwendbarkeit des § 155 MSt G. nicht ein dauerndes
Begleitverhältnis nötig, sondern genügt ein vorübergehendes
Dasein oder Folgen, z. B. für eine einzelne
Schlacht, ein Quartier oder dergl. Soweit sie gegeben
ist, stehen solche Personen auch wegen bürgerlicher