Volltext : Gesetz über den vaterländischen Hilfsdienst vom 5. Dezember 1916.

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HDG.  81.

oder  Brückenschutz  verwendet  werden  sollten,  nicht
unter  das  Heeresgefolge.  Denn  es  fehlt  bei  ihnen  die
besondere  Verbindung  mit  dem  kriegführenden  Heere,
wie  sie  im  §  155  angegeben  ist.  Aber  auch  diejenigen
Hilfsdien  stpflichtigen,  die  .  in  das  Etappengebiet
hinausgehen,  zählen  dort  nicht  ohne  weiteres  zum
Heeresgefolge:  es  kommt  darauf  an,  wie  sie  draußen
verwendet  werden.  Wer  draußen  Burschendienste  annimmt
  oder  sonst  militärische  Dienste  verrichtet,  der
tritt  damit  allerdings  in  den  Heerestroß  ein,  denn
er  ist  dem  Heere,  und  zwar  den  kriegführenden  Heere,
eingegliedert  und  steht  unter  militärischem  Oberbefehl.
Wogegen  derjenige,  der  etwa  draußen  in  einer  nichtmilitärischen
  Werkstätte  Arbeit  nähme,  außerhalb  des
Heeresgefolges  stehen  würde.“

Als  Vorteile  demgegenüber  wird  hervorgehoben,
daß  der  zum  Heeresgefolge  gehörige  Hilfsdienstpflichtige
  ein  Soldatentestament  errichten  und  Beurkundungen
  vornehmen  lassen  könne.  Eine  weitere  Vergünstigung
  würde  noch  in  der  Anwendung  des  Feldposttarifs
  bestehen.  Die  Erklärung  eines  Regierungsvertreters
  im  Fünfzehner-Ausschuß,  daß  Hilfsdienstpflichtige
  auch  dann  nicht  dem  MSt#G#B  unterständen,
wenn  sie  zur  Bewachung  von  Bahnen  in  der  Etappe
benutzt  würden  (Soz.  Pr.  XXXVI.  Sp.  254)  dürfte  in
dieser  allgemeinen  Fassung  nicht  zutreffen.  Vielmehr
  werden  die  oben  wiedergegebenen  von  der  R-.
entwickelten  Grundsätze,  gegen  deren  Stichhaltigkeit
sich  nichts  einwenden  läßt,  für  den  einzelnen  Fall  zu
gelten  haben.  Nach  Rotermund  (S.  450)  ist  für  die
Anwendbarkeit  des  §  155  MSt  G.  nicht  ein  dauerndes
Begleitverhältnis  nötig,  sondern  genügt  ein  vorübergehendes
  Dasein  oder  Folgen,  z.  B.  für  eine  einzelne
Schlacht,  ein  Quartier  oder  dergl.  Soweit  sie  gegeben
ist,  stehen  solche  Personen  auch  wegen  bürgerlicher