ein unmittelbares berechtigtes Interesse hat, § 27
Anw. Hieraus ergeben sich folgende Grundsätze: das
Kriegsamt oder seine Organe, die Kriegsamtstellen und
cnebenstellen, können jederzeit an den Feststellungsausschuß
herantreten, was sie häufig tun werden, um
die Tätigkeit der Einberufungsausschüsse (8§ 7 Abs. 2,
3 HD G.) vorzubereiten. Alle anderen dagegen müssen
ein „unmittelbares berechtigtes Interesse“ nachweisen,
um als „beteiligt“" und damit antragsberechtigt zu
gelten. Unmittelbarkeit liegt vor, wenn die zu treffende
Feststellung den Antragsteller selbst ohne Einschiebung
von Zwischengliedern betrifft. fber seine
Person sagt die angezogene Bestimmung nichts: es
kommen dafür also alle Rechtssubiekte in Betracht, z.
B. auch Behörden. Berechtiat ist ein Interesse, wenn
seine Wahrnehmung rechtlich erlaubt ist und weder
dem Rechte noch den anten Sitten zuwiderläuft (R.
51. S. 378 zu § 821 BGB und § 193 StE.). Nach.
stehende Beispiele mögen diese Beariffe erläntern:
Bekommen mehrere Angeestellte desselben Betriebes
besondere schriftliche Aufforderungen sich nach
einer anderen Tätigkeit umzuseben (§#7 Abs. 2 HD G.),
so kann der Chef neben der Vorstellung nach §s 31 der
Anw. (näheres s. bei 3760D6#.) eine Entscheidung des
Feststellungsausschusses darüber herbeiführen, ob sein
Betrieb ein nach 8% HG. kriegswichtiger ist. Denn
er hat ein unmittelbares berechtigtes Interesse daran,
um weitere Aufforderungen an seine Angestellten zu
verhüten. Dieselbe Befuanis steht ihm zu, wenn er
beisvielsweise die Hilfe der Militärbehörden, etwa
zur Gewährung don Giesvannen, in Ansbruch nebmen
will und die betreffende Dienststelle die Hilfsnatur
des Betriebes anweifelt. Wollte dagegen
ein Unternehmer die Feststellung dasn benutzen, durch
ie einem anderen Betriebe die Eigenschaft des Hilfs.