Full text : Gesetz über den vaterländischen Hilfsdienst vom 5. Dezember 1916.

ein  unmittelbares  berechtigtes  Interesse  hat,  §  27
Anw.  Hieraus  ergeben  sich  folgende  Grundsätze:  das
Kriegsamt  oder  seine  Organe,  die  Kriegsamtstellen  und
cnebenstellen,  können  jederzeit  an  den  Feststellungsausschuß
  herantreten,  was  sie  häufig  tun  werden,  um
die  Tätigkeit  der  Einberufungsausschüsse  (8§  7  Abs.  2,
3  HD  G.)  vorzubereiten.  Alle  anderen  dagegen  müssen
ein  „unmittelbares  berechtigtes  Interesse“  nachweisen,
um  als  „beteiligt“"  und  damit  antragsberechtigt  zu
gelten.  Unmittelbarkeit  liegt  vor,  wenn  die  zu  treffende
  Feststellung  den  Antragsteller  selbst  ohne  Einschiebung
  von  Zwischengliedern  betrifft.  fber  seine
Person  sagt  die  angezogene  Bestimmung  nichts:  es
kommen  dafür  also  alle  Rechtssubiekte  in  Betracht,  z.
B.  auch  Behörden.  Berechtiat  ist  ein  Interesse,  wenn
seine  Wahrnehmung  rechtlich  erlaubt  ist  und  weder
dem  Rechte  noch  den  anten  Sitten  zuwiderläuft  (R.
51.  S.  378  zu  §  821  BGB  und  §  193  StE.).  Nach.
stehende  Beispiele  mögen  diese  Beariffe  erläntern:
Bekommen  mehrere  Angeestellte  desselben  Betriebes
  besondere  schriftliche  Aufforderungen  sich  nach
einer  anderen  Tätigkeit  umzuseben  (§#7  Abs.  2  HD  G.),
so  kann  der  Chef  neben  der  Vorstellung  nach  §s  31  der
Anw.  (näheres  s.  bei  3760D6#.)  eine  Entscheidung  des
Feststellungsausschusses  darüber  herbeiführen,  ob  sein
Betrieb  ein  nach  8%  HG.  kriegswichtiger  ist.  Denn
er  hat  ein  unmittelbares  berechtigtes  Interesse  daran,
um  weitere  Aufforderungen  an  seine  Angestellten  zu
verhüten.  Dieselbe  Befuanis  steht  ihm  zu,  wenn  er
beisvielsweise  die  Hilfe  der  Militärbehörden,  etwa
zur  Gewährung  don  Giesvannen,  in  Ansbruch  nebmen
  will  und  die  betreffende  Dienststelle  die  Hilfsnatur
  des  Betriebes  anweifelt.  Wollte  dagegen
ein  Unternehmer  die  Feststellung  dasn  benutzen,  durch
ie  einem  anderen  Betriebe  die  Eigenschaft  des  Hilfs.