Nr. 121: 1916. 731
der ritterschaftlichen Bezirke der Kommunalverbände haben dahingehenden Ersuchen
der Kommunalverbände zu entsprechen. Auf die Zwangsbefugnisse gegen
unzuverlässige Selbstversorger (§ 58 Absatz 2) wird verwiesen. Es können Bestimmungen
über die Lagerung der den Selbstversorgern belassenen Vorräte erlassen
werden.
Zu § 48e.
Über das Auslandsmehl sind besondere Bestimmungen zu treffen.
Zu § 49 d.
Es kann eine Mindestzeit festgesetzt werden, für welche ein Landwirt, der
Selbstversorgung beansprucht, deren Durchführbarkeit nachzuweisen hat. Es
kann bestimmt werden, unter welchen Bedingungen ein Selbstversorger zur versorgungsberechtigten
Bevölkerung übertreten kann.
Zu § 52.
Bei der Preisfestsetzung für das Mehl ist davon auszugehen, daß die Mehlverteilung
durch die Selbstverwaltungsbehörden der Bevölkerung nach Möglichkeit
billiges Brot gewährleisten soll.
Zu § 53.
Die Inanspruchnahme von Lagerräumen kann auch für die Reichsgetreidestelle
erfolgen (vgl. Ausführungsbestimmungen zu § 20).
Zu § 54.
Verschiedenheiten innerhalb eines Kommunalverbandes sind nach Möglichkeit
zu vermeiden (vgl. § 50 Abatz 1).
VI. Übergangs= und Schlußvorschriften.
Zu § 64.
Die Bekanntgabe der Vordrucke erfolgt durch die Reichsgetreidestelle. Die
Anzeigen der Kommunalverbände sind der Reichsgetreidestelle unmittelbar einzureichen.
Die Anzeigepflicht erstreckt sich auf diejenigen Vorräte aus der alten
Ernte an Brotgetreide und Mehl, welche nicht durch den § 65 ausdrücklich von
der Anzeigepflicht ausgenommen sind. Die anzeigepflichtigen Vorräte werden
(ugl. § 66) mit dem Beginn des 16. August 1916 für den einzelnen Kommunal=174