Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

Nr.  121:  1916.  731

der  ritterschaftlichen  Bezirke  der  Kommunalverbände  haben  dahingehenden  Ersuchen
  der  Kommunalverbände  zu  entsprechen.  Auf  die  Zwangsbefugnisse  gegen
unzuverlässige  Selbstversorger  (§  58  Absatz  2)  wird  verwiesen.  Es  können  Bestimmungen
  über  die  Lagerung  der  den  Selbstversorgern  belassenen  Vorräte  erlassen
  werden.

Zu  §  48e.
Über  das  Auslandsmehl  sind  besondere  Bestimmungen  zu  treffen.

Zu  §  49  d.

Es  kann  eine  Mindestzeit  festgesetzt  werden,  für  welche  ein  Landwirt,  der
Selbstversorgung  beansprucht,  deren  Durchführbarkeit  nachzuweisen  hat.  Es
kann  bestimmt  werden,  unter  welchen  Bedingungen  ein  Selbstversorger  zur  versorgungsberechtigten
  Bevölkerung  übertreten  kann.

Zu  §  52.
Bei  der  Preisfestsetzung  für  das  Mehl  ist  davon  auszugehen,  daß  die  Mehlverteilung
  durch  die  Selbstverwaltungsbehörden  der  Bevölkerung  nach  Möglichkeit
  billiges  Brot  gewährleisten  soll.

Zu  §  53.
Die  Inanspruchnahme  von  Lagerräumen  kann  auch  für  die  Reichsgetreidestelle
  erfolgen  (vgl.  Ausführungsbestimmungen  zu  §  20).

Zu  §  54.
Verschiedenheiten  innerhalb  eines  Kommunalverbandes  sind  nach  Möglichkeit
  zu  vermeiden  (vgl.  §  50  Abatz  1).

VI.  Übergangs=  und  Schlußvorschriften.

Zu  §  64.

Die  Bekanntgabe  der  Vordrucke  erfolgt  durch  die  Reichsgetreidestelle.  Die
Anzeigen  der  Kommunalverbände  sind  der  Reichsgetreidestelle  unmittelbar  einzureichen.
  Die  Anzeigepflicht  erstreckt  sich  auf  diejenigen  Vorräte  aus  der  alten
Ernte  an  Brotgetreide  und  Mehl,  welche  nicht  durch  den  §  65  ausdrücklich  von
der  Anzeigepflicht  ausgenommen  sind.  Die  anzeigepflichtigen  Vorräte  werden
(ugl.  §  66)  mit  dem  Beginn  des  16.  August  1916  für  den  einzelnen  Kommunal=174