Metadata : Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Dritter Band. (3)

$  74.  Das  Eisenbahnwesen.  135

Als  Ziel  der  vom  Reiche  zu  befolgenden,  verfassungsmäßigen
»Tarifpolitik«  wird  aber  nicht  nur  die  Gleichmäßigkeit,  sondern
auch  die  Herabsetzung  der  Tarife  hingestellt  und  es  wird  sogar
ein  ganz  bestimmter  Tarifsatz  für  gewisse  Gegenstände  als  Ziel  der
verfassungsmäßigen  Wünsche  des  Deutschen  Reiches  angegeben  !).

Bei  dem  Mangel  an  Zwangsmitteln,  durch  welche  das  Reich  die
Erzielung  gleichmäßiger  und  herabgesetzter  Tarife  usw.  erwirken  kann,
verliert  auch  die  Bestimmung  des  Protokolls  vom  25.  November  1870,
Ziff.  2  (Bundesgesetzbl.  S.  657),  durch  welche  »anerkannt  wurde,  daß
auf  den  württembergischen  Eisenbahnen  bei  ihren  Bau-,  Betriebs-
  und  Verkehrsverhältnissen  nicht  alle  im  Art.  45  aufgeführten
Transportgegenstände  in  allen  Gattungen  von  Verkehren  zum  Einpfennigsatz
  befördert  werden  können«,  einen  großen  Teil  ihrer  juristischen
  Bedeutung.

So  wie  es  nun  aber  tatsächlich  gelungen  ist,  ein  allgemeines  Einverständnis
  der  Bundesregierungen  über  das  Betriebsreglement  zu  erreichen,
so  ist  es  —  allerdings  unter  großen  Schwierigkeiten  —  auch  geglückt,
eine  Verständigung  der  deutschen  Staats-  und  Privateisenbahnverwaltungen
  über  ein  gemeinsames  Tarifsystem  zu  erzielen,  das  freilich  nicht
mit  der  »möglichsten  Herabsetzung«,  von  welcher  Art.  45  der  Reichsverfassung
  spricht,  sondern  mit  einer  durchschnittlichen  Erhöhung  der
Tarife  verbunden  war?)  Der  Bundesrat  hat  in  seiner  Sitzung  vom
14.  Dezember  1876  beschlossen,  daß  gegen  dessen  Einführung  unter
gewissen  Einschränkungen  vom  Standpunkte  des  Reiches  nichts  zu
erinnern  sei  und  hat  angeordnet,  daß  ihm  bis  zum  1.  Januar  1880  behufs
  weiterer  Beschlußnahme  eingehende  Mitteilung  über  den  praktischen
  Erfolg  des  neuen  Systems  gemacht  werden  soll?)  Die  Gelerkennt

  dies  im  Widerspruch  mit  seinen  Ausführungen  über  Art.  42ff.,  insbesondere
über  Ziff.  1  desselben  Artikels  45,  an;  freilich  hat  der  Bundesrat  bisher  keine  „Tarifordnung“
  erlassen;  daher  besteht  kein  Bedürfnis,  seine  Zuständigkeit  dazu  zu  rechtfertigen.


1)  Die  Fassung  des  Art.  45,  Ziff.  2  ist  in  vielfacher  Hinsicht  mißglückt.  Abgesehen
  davon,  daß  ein  bestimmter  Rechtsinhalt  fehlt  und  statt  dessen  eine  Tendenz
ausgesprochen  ist,  der  die  Tarifpolitik  des  Reiches  folgen  soll,  erhebt  sich  die  Frage,
worin  die  „möglichste“  Gleichmäßigkeit  bestehe,  was  eine  „größere“  Entfernung  sei,
welche  Gegenstände  Kohlen,  Holz,  Erzen,  Salz,  Düngungsmitteln  usw.  „ähnlich“  seien,
wem  die  Entscheidung  darüber  zustehe,  ob  ein  Tarif  „dem  Bedürfnis  der  Landwirtschaft
  und  Industrie  entspreche“  und  was  es  bedeute,  daß  der  Einpfennigtarif  „zunächst
  tunlichst“  eingeführt  werden  soll.  Vgl.  auch  Seydel,  Kommentar  S.  279,
und  namentlich  die  Rede  des  Abgeordneten  Berger  vom  20.  Januar  1875.  Stenogr.
Berichte  1874/75,  S.  1122.

2)  Bereits  durch  Beschluß  vom  11.  Juni  1874  hat  der  Bundesrat  ausgesprochen,
‚daßvom  Standpunkt  des  Reiches  gegen  eine  mäßige,  im  Durchschnitt
den  Betrag  von  20  Prozent  nicht  übersteigende  Erhöhung  der  Eisenbahnfrachttarıfe
  unter  der  Voraussetzung  nichts  zu  erinnern  sei,  daß  ein  gewisses,
näher  angegebenes,  Tarifsystem  zur  Einführung  gelange“.  Der  Wortlaut  ist  abgedruckt
  in  Hirths  Annalen  1874,  S.  1528.

3)  Ueber  die  Entwicklung  der  sogennanten  Tarifreform  ist  zu  vergleichen  die