Full text : Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Dritter Band. (3)

136  8  74.  Das  Eisenbahnwesen.

tung  des  neuen  Tarifsystems  beruht  daher  nicht  auf  der  Autorität  des
Reiches  oder  dem  Beschluß  des  Bundesrates,  sondern  auf  der  Vereinbarung
  der  deutschen  Staats-  und  Privateisenbahnverwaltungen  und  auf
den  Rechtsbefugnissen,  welche  den  einzelnen  Bundesregierungen  auf
Grund  der  Landesgesetze  oder  Konzessionen  den  Eisenbahnunternehmern
  gegenüber  zustehen.

Diese  partikuläre  und  konventionsmäßige  Grundlage  für  die  Geltung
  des  jetzt  geltenden  Tarifsystems  birgt  nicht  nur  die  Gefahr  in
sich,  daß  dasselbe  in  sehr  verschiedener  Weise  gehandhabt  und  im
einzelnen  ausgeführt  werde,  so  daß  es  doch  wieder  zu  neuer  Zersplitterung
  und  Verwirrung  führen  kann,  sondern  sie  läßt  auch  das  Bedürfnis
  nach  einem  Organ,  von  welchem  die  einheitliche  und  planmäßige
  Weiterbildung  und  Fortentwicklung  des  Tarifwesens  geleitet
werde,  unbefriedigt.  Eine  durchgreifende  Abhilfe  kann  auch  hier  nur
ein  Reichsgesetz  gewähren,  welches  dem  Reich  festumgrenzte,  aber
wirksame  Befugnisse  hinsichtlich  der  Tariffestsetzungen  überträgt  ').

3.  Nach  Art.  46  sind  die  Eisenbahnverwaltungen  mit  Ausschluß
Bayerns  verpflichtet,  bei  eintretenden  Notständen,  insbesondere
bei  ungewöhnlicher  Teuerung  der  Lebensmittel,  für  den  Transport,
namentlich  von  Getreide,  Mehl,  Hülsenfrüchten  und  Kartoffeln,  zeitweise
  einen  dem  Bedürfnisse  entsprechenden  niedrigen  Spezialtarif
einzuführen.  Dieser  Spezialtarif  wird  von  dem  Kaiser  auf  Vorschlag
  des  betreffenden  Bundesratsausschusses  (für  Eisenbahnen,  Post
und  Telegraphen)  festgestellt,  darf  jedoch  nicht  unter  den  niedrigsten
auf  der  betreffenden  Balın  für  Rohprodukte  geltenden  Satz  herabgehen.


V.  Im  Gegensatz  zu  der  unbestimmten  und  staatsrechtlich
wenig  belangreichen  Kompetenz  des  Reiches  hinsichtlich  des  Betriebes
und  des  Tarifwesens  sind  dem  Reiche  im  Art.47  der  Reichsverfassung
eingreifende  und  inhaltsvolle  Befugnisse,  undzwar  auch  für  Bayern,
eingeräumt  worden.

»Den  Anforderungen  der  Behörden  des  Reiches  in  betreff  der  Be-Denkschrift

  des  Reichseisenbahnamtes  vom  Januar  1877,  I,  9.  (Hirtbs  Annalen  1877,
S.  688ff.)  Ferner  Fischer  in  v.  Holtzendorffs  Jahrbuch  Bd.  4,  S.  456  ff.  Die  definitive
  Festsetzung  der  neuen  Gütertarife  wurde  erst  auf  der  Generaltarifkonferenz
der  deutschen  Eisenbahnverwaltungen  zu  Berlin  im  Februar  1877  vereinbart.  Vgl.
Zeitung  des  Vereins  deutscher  Eisenbahnverwaltungen  1877,  Nr.  16;  v.  d.  Leyenin
Schmollers  Jahrbuch  1883,  S.  508fg;  v.  Jagemann  S.  166  und  namentlich  Fleck
im  Wörterbuch  von  Stengel-Fleischmann],S.  601  ff.

1)  Im  Jahre  1879  hat  die  Reichsregierung  den  Versuch  gemacht,  den  Erlaß  eines
Eisenbahntarifgesetzes  herbeizuführen;  dieser  Versuch  hatte  aber  keinen  Erfolg.  Dagegen
  ist  seit  1879  durch  Schaffung  der  „Tarifkommission“  und  der  „Generaltarifkonferenz“
  der  deutschen  Eisenbahnverwaltungen  dafür  Sorge  getragen,  daß  die  erreichte
Einheit  des  Tarifsystems  gewahrt  und  zugleich  die  den  Verkehrsbedürfnissen  entsprechende
  Fortbildung  desselben  ermöglicht  werde.  Vgl.  Zeitung  des  Vereins  deutscher
  Eisenbahnverwaltungen  1878,  S.  40,  210,  923,  1191;  Eger,  Preuß.  Eisenbahnrecht
  Bd.  2,  S.  249ff.  Flecka.a.  0.