Full text : Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Dritter Band. (3)

8  74.  Das  Eisenbahnwesen.  137

nutzung  der  Eisenbahnen  zum  Zweck  der  Verteidigung  Deutschlands
haben  sämtliche  Eisenbahnverwaltungen  unweigerlich  Folge  zu  leisten.
Insbesondere  ist  das  Militär  und  alles  Kriegsmaterial  zu  gleichen  ermäßigten
  Sätzen  zu  befördern.«

Die  Geltung  dieses  Rechtssatzes  ist  nicht  auf  den  Fall  des  Krieges
oder  der  Kriegsvorbereitungen  beschränkt,  sondern  er  findet  auch  im
Frieden  Anwendung,  da  er  nur  eine  Benutzung  der  Eisenbahnen  zum
Zweck  der  Verteidigung  Deutschlands  voraussetzt,  diesem  Zwecke
aber  das  Kriegsheer  und  die  Marine  auch  im  Frieden  dienen  !,  Durch
diese  Vorschrift  sind  sämtliche  Eisenbahnen  Deutschlands  zur  vollen
und  uneingeschränkten  Disposition  für  Militärzwecke  gestellt,  und  zwar
steht  den  Eisenbahnverwaltungen  gegen  die  Verfügungen  der  Reichsbehörden
  keinerlei  Beschwerde-  oder  Rekursrecht  mit  aufschiebender
Wirkung  zu,  sie  müssen  vielmehr  »unweigerlich«  Folge  leisten.  Ebensowenig
  haben  sie  ein  Mitbestimmungsrecht  über  die  Tarife  für  die
Transporte  von  Truppen  und  Kriegsmaterial;  die  Entschädigung  soll
vielmehr  für  sämtliche  Eisenbahnen  die  gleiche  sein  ?)  und  ist  vom
Reich  festzustellen.

Eine  nähere  Präzisierung  haben  die  im  Art.  47  der  Reichsverfassung
  enthaltenen  Grundsätze  hinsichtlich  des  Maßes  der  Leistungen,
welche  von  den  Eisenbahnverwaltungen  gefordert  werden  dürfen,  durch
die  Reichsgesetze  über  die  Militärlasten  erhalten.  Vgl.  darüber  Bd.  4
8  111,  112.

VI.  Zur  Ausübung  der  in  den  Art.  41—47  der  Reichsverfassung
dem  Reiche  zugeschriebenen  Befugnisse  ist  das  Reichseisenbahnamt
  in  Berlin  errichtet  (siehe  Bd.  I,  S.  400).  Die  Tätigkeit  desselben
ist  infolge  des  im  Art.  46,  Abs.  2  begründeten  Sonderrechts  Bayern
gegenüber  im  wesentlichen  ausgeschlossen.  Nur  soweit  die  Art.  41,
46,  Abs.  3  und  47  Veranlassung  zu  einem  Einschreiten  oder  zu  einer
Vorbereitung  oder  Begutachtung  von  Gesetzentwürfen  geben  sollten,
würde  die  Kompetenz  des  Reichsamtes  auch  auf  Bayern  sich  erstrecken.
Dem  Reichseisenbahnamt  liegt  ob,  die  allgemeine,  dem  Reiche  nach
Art.  4  der  Reichsverfassung  zustehende  Aufsicht  über  das  Eisenbahnwesen
  wahrzunehmen  und  auf  Abstellung  der  hervortretenden  Mängel
und  Mißstände  hinzuwirken  °,  sodann  aber  namentlich  »für  die  Ausführung
  der  in  der  Reichsverfassung  enthaltenen  Bestimmungen  sowie
der  sonstigen  auf  das  Eisenbahnwesen  bezüglichen  Gesetze  und  verfassungsmäßigen
  Vorschriften  Sorge  zu  tragen«  *).  Zu  diesem  Zwecke
ist  das  Reichsamt  befugt,  innerhalb  seiner  Zuständigkeit  über  alle  Ein-1)

  Vgl.  auch  Seydel,  Kommentar  S.  282.

2)  In  dieser  Weise  ist  der  Ausdruck  bei  den  Beratungen  des  konstituierenden
Reichstages  von  1867  von  dem  Minister  Delbrück  interpretiert  worden.  Stenograph.
Berichte  S.  509.

3)  Fritsch  im  Wörterbuch  v.  Stengel-Fleischmann  I  S.  669  fg.

4)  Reichsgesetz  vom  27.  Juli  1873,  $  4,  Ziff.  2.