Full text: Das Civil Medizinal Wesen im Königreich Bayern. Erster Band. Die private Medizin. (1)

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um Bewilligung einer Aversal-Remuneration für die medizini- 
schen Prüfungen zur Berücksichtigung nicht geeignet befunden 
worden ist. 
Bezüglich der Bitte um Anweisung eines Regie-Aversums 
für den Prüfungs-Senat wird einer Anzeige über den dießfall- 
sigen jährlichen Bedarf entgegengesehen, wobei bemerkt wird, 
daß die zu den schriftlichen Prüfungen verwendeten Schreibma- 
terialien, falls sie von dem Senate bestellt werden, von den 
geprüften Kandidaten zu bezahlen seien. 
München, den 25. September 1845. 
Ministerium des Innern. 
An den Vorstand des medizinischen Prüfungs-Senates der Univer- 
sität Erlangen ergangen. 
Nr. 35,200. §. 20. 
Ministerial-Entschließung vom 16. Dezember 1845, die Anweisung 
eines Regie-Aversums betr. 
Auf Befehl Seiner Majestät des Königs. 
Auszug. 
2) Das begutachtete jährliche Regie-Aversum v. 161 fl. 24 kr. 
erscheint so bedeutend, daß vorerst näherer Nachweis des 
Bedarfes erforderlich ist, in welcher Beziehung dem Se- 
natsvorstande nicht vorenthalten werden kann, daß Schreib- 
materialien-Aversa für die Senatsmitglieder und für den 
Sekretär nicht stattfinden. 
München, den 16. Dezember 1845. 
Ministerium des Innern. 
An den Vorstand des medizinischen Prüfungs-Senates der Univer- 
sität Erlangen ergangen. 
Nr. 1005. §. 21. 
Ministerial-Entschließung vom 12. August 1846, Anweisung eines 
Regie-Aversums betr. 
Auf Befehl Seiner Majestät des Königs. 
Auszug. 
1) Die Anschaffung des eigenen Siegels hat zu unterbleiben 
und der Vorstand sich des Fakultätssiegels zu bedienen.
	        
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