Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1868. (59)

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(Nr.  7004.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  8.  Februar  1868.,  betreffend  die  Verleihung  des  Rechts
zur  Erhebung  des  Chausscegeldes  auf  der  Chaussee  von  Wallerfangen  über
St.  Barbe  bis  zur  Banngrenze  von  Guisingen,  nach  den  doppelten  Sätzen
des  für  die  Staats-Chausscen  jedesmal  geltenden  Cbausseegeld-Tarifs,  an
die  Gemeinden  Wallerfangen  und  St.  Barbe.

A#  Ihren  gemeinschaftlichen  Bericht  vom  4.  Februar  d.  J.  will  Ich  den  Gemeinden
  Wallerfangen  und  St.  Barbe,  im  Regierungsbezirk  Trier,  gegen  Uebernahme
  der  chausseemäßigen  Unterhaltung  der  von  ihnen  gebauten  Chaussee  von
Wallerfangen  über  St.  Barbe  bis  zur  Banngrenze  von  Guisingen  das  Recht  zur
Erhebung  des  Chausseegeldes  nach  den  doppelten  Sätzen  des  für  die  Staats-Chausseen
  jedesmal  geltenden  Chausseegeld-Tarifs,  einschließlich  der  in  demselben
enthaltenen  Bestimmungen  über  die  Befreiungen,  sowie  der  sonstigen  die  Erhebung
betreffenden  Vorschriften,  wie  diese  Bestimmungen  auf  den  Staats-Chausseen  von
ien  angewandt  werden,  jedoch  vorbehaltlich  der  Herabsetzung  auf  die  einfachen
ätze  des  Tarifs  nach  Verlauf  von  je  fünf  Jahren,  hierdurch  verleihen.

Dieser  Erlaß  ist  durch  die  Gesetz  Sammlung  bekannt  zu  machen.
Berlin,  den  8.  Februar  1868.

Wilhelm.
Frh.  v.  d.  Heydt.  Gr.  v.  Itzenplit.

An  den  Finanzminister  und  den  Minister  für  Handel,
Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten.

Redigirt  im  Büreau  des  Staats-Ministeriums.
Berlin,  gedruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  Ober-  Hofbuchdruckerel
R  v.  Decker).