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geschehen kann oder will, sind die Bauführenden zur Herstellung
von Abtritten mit beweglichen Fässern — Fosses mobiles
inodores — verpflichtet.
§. 16.
Die hiezu zu verwendenden Fässer müssen völlig wasser-
dicht und gut ausgetheert sein, auch stets in solchem Stande
erhalten werden; die in die Fässer führenden Schläuche müssen
die in den 88. 8 und 9 bezeichnete Beschaffenheit wie Ein-
richtung haben und möglichst luftdicht schließend in die Fässer
eingelassen sein.
8. 17.
Die Behörde prüft und bestimmt bei der Plan-Geneh-
migung den Platz zur Aufstellung des Fasses mit Rücksicht auf
die Anforderungen der Sanität und Reinlichkeit, sowie auf die
Zweckmäßigkeit für die Reinigung.
§. 18.
Wird der Abtritt außer dem Hause angelegt, so sind hie-
bei in Ansehung der Lage, der Wasserdichtigkeit, Form, Größe
und Eindeckung der Gruben, dann hinsichtlich der Schläuche
und Lokale die nämlichen Vorschriften einzuhalten, wie sie in
den vorstehenden Bestimmungen festgesetzt sind.
8. 19.
Einleitungen von Abtritten in die bestehenden unterirdischen
Wasserabzugs-Kanäle dürfen niemals und in Stadt-Bäche nur
mittelst wasserdichter Verbindungs-Kanäle — von Steinzeug,
in Cement gemauerten Backsteinen oder Guß-Eisen — nach
ausdrücklich hiefür erlangter Bewilligung hergestellt werden.
8. 20.
Einleitungen für Dach-, Brunnen= und Ausguß-Wasser
in Abtrittsgruben dürfen ebensowenig als bewegliche Deckel
zum Einschütten von Kehricht u. s. w. an den Gruben ange-
bracht werden.
§. 21.
Zur Ueberwachung dieser Vorschriften hat die nach An-
ordnung vom 19. September 1826 zur Besichtigung der Neu-
bauten wegen deren Bewohnbarkeit und planmäßiger Aus-
führung bestellte Cumulativ-Commission ihr Augenmerk ins-
besondere auch auf die Herstellung der Abtrittgruben und
Lokale zu richten und vorkommende Regelwidrigkeiten zur