Full text : Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Vierter Band. 1838-1841. (4)

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6.  das  Verfahren  in  den  an  die  Geschwornengerichte  gewiesenen  Sachen  betreffend,
7.  die  Wahl  von  Gerichtsschöffen  und  die  Mitwirkung  derselben  bei  der  Verhandlung
und  Aburtheilung  der  bezirksgerichtlichen  Strafsachen  betreffend,
nachdem  diese  Gesetze  die  verfassungsmäßige  Zustimmung  der  getreuen  Stände  gefunden,  mit
den  von  denselben  beantragten  Abänderungen  und  Zusätzen  zur  Publication  gelangen,  sobald
die  von  Unserer  Regierung  in  Uebereinstimmung  mit  den  getreuen  Ständen  beschlossene  neue
Redaction  erfolgt  sein  wird.

8.  Nachdem  die  getreuen  Stände  zu  der  Verordnung  vom  9.  Januar  1865,  das  Ver—
fahren  in  nichtstreitigen  Rechtssachen  betreffend,  die  früher  vorbehaltene  Genehmigung  ertheilt
haben,  und  die  dabei  in  der  Schrift  vom  21.  April  dieses  Jahres  unter  1  ausgesprochene
Voraussetzung  durch  die  Bestimmung  im  §  21  unter  2  des  oben  unter  B  2  erwähnten,  demnächst
  zur  Publication  gelangenden  Gesetzes  erfüllt  worden  ist,  so  werden  Wir  die  zu  gedachter
Verordnung  ertheilte  ständische  Genehmigung  zur  öffentlichen  Kenntniß  bringen  lassen.

Von  den  in  der  Schrift  vom  2  1.  April  dieses  Jahres  unter  2  bis  7  gestellten  Anträgen
hat  der  Antrag  unter  6  bereits  Erledigung  gefunden,  wogegen  Wir  die  übrigen  unter  2  bis  5
und  unter  7  gestellten  Anträge  Unserer  Regierung  zu  sorgfältiger  Erwägung  überwiesen  haben.

9.  Von  der  Ermächtigung,  welche  in  der  ständischen  Schrift  vom  1  8.  December  1866
zu  Bestreitung  der  im  Decrete  vom  15.  November  1866  erwähnten  Ausgaben  wegen  Betheiligung
  bei  der  internationalen  Ausstellung  zu  Paris  ausgesprochen,  ist  von  Unserer  Regierung
  Gebrauch  gemacht  worden.

10.  Das  in  der  ständischen  Schrift  vom  27.  Mai  dieses  Jahres  erwähnte  allgemeine
Berggesetz  wird  mit  den  vereinbarten  Abänderungen  zur  Publication  gelangen,  dem  am  Schlusse
derselben  Schrift  wiederholten  Antrage  auf  Vorlegung  eines  Gesetzes  über  die  fließenden
Wässer  aber  weitere  Erwägung  zu  Theil  werden.

11.  Den  Erklärungen  und  Anträgen  in  Bezug  auf  das  Eisenbahnwesen  ertheilen  Wir
Unsere  Genehmigung  und  werden  wegen  Ausführung  derselben  die  nöthigen  Verfügungen
treffen,  auch  von  den  Unserer  Regierung  wegen  Anwendung  des  Expropriationsgesetzes  ertheilten
  Ermächtigungen  eintretenden  Falles  Gebrauch  machen  lassen.

12.  Das  Gesetz,  die  Gültigkeit  der  Localbauordnungen  betreffend,  wird  mit  den  Zusätzen
  und  Abänderungen,  unter  welchen  dasselbe  inhalts  der  ständischen  Schrift  vom  25.
dieses  Monats  die  Zustimmung  der  getreuen  Stände  erhalten  hat,  zur  Publication  gelangen;
auch  wird  der  ständische,  auf  die  Genehmigung  von  Expropriationsbestimmungen  in  den  Localbauordnungen
  sich  beziehende  Antrag  Berücksichtigung  finden.

Die  Gesetze

13.  über  Ausübung  der  Fischerei  in  den  fließenden  Gewässern  und

14.  über  die  Einführung  einer  allgemeinen  Hundesteuer
sollen  den  ständischen  Anträgen  entsprechend  erlassen  werden.