Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1886. (63)

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b.  wenn  der  Zug  ausnahmsweise  auf  dem  nicht  für  die  Fahrtrichtung  bestimmten  Geleise  einer
zweigeleisigen  Bahnstrecke  fährt

bei  Tage:
Kein  besonderes  Zeichen.

bei  Dunkelheit:

Zwei  roth  leuchtende  Laternen
vorn  an  der  Lokomotive.

Befindet  sich  in  Ausnahmefällen
  die  Lokomotive  nicht  an
der  Spitze  des  Zuges  oder  fährt
dieselbe  mit  dem  Tender  voran,
so  sind  die  Laternen  am  Vordertheil  des  vordersten
Fahrzeuges  anzubringen.

 

19.  Kennzeichnung  des  Schlusses  des  Zuges  (Schlußsignal).

bei  Tage:
An  der  Hinterwand  des  letzten
Wagens  eine  roth  und  weiße
runde  Scheibe.

 

 

bei  Dunkelheit:

An  der  Hinterwand  des  letzten
Wagens  in  ungefährer  Höhe
der  Buffer  eine  roth  leuchtende
Laterne  (Schlußlaterne)  und
außerdem  am  letzten  Wagen
zwei  nach  vorn  grün  und  nach
hinten  roth  leuchtende  Laternen  (Ober-Wagenlaternen).


Für  einzeln  fahrende  Lokomotiven  auf  der
freien  Bahnstrecke  genügt  eine  roth  leuchtende  Laterne
  und  bei  Bewegung  der  Lokomotiven  auf
Stationen  die  Anbringung  einer  Laterne  mit
weißem  Licht  am  Anfange  der  Lokomotive  und
am  Ende  des  Tenders,  bei  Tenderlokomotiven  an
beiden  Enden  derselben.

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20.  Es  folgt  ein  Extrazug  nach.

bei  Tage:

Außer  dem  Schlußsignal  eine
grüne  Scheibe  oben  auf  dem
letzten  Wagen  oder  zu  jeder
Seite  desselben.

bei  Dunkelheit:

Signal  19  mit  der  Abänderung,
  daß  eine  der  beiden
vorgeschriebenen  Laternen  auch
nach  hinten  grünes  Licht  zeigt.

Für  einzeln  fahrende  Lokomotiven
  genügt  die  Anbringung
einer  grün  leuchtenden  Laterne
binten.

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