Full text : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechsundzwanzigster Jahrgang. 1865. (26)

1865.  251

wegen  gleicher  Besteuerung  innerer  Erzeugnisse  vom  11.  Mai  1833,

wegen  Fortsetzung  der  Verträge  vom  30.  März  und  11.  Mai  1833,

über  die  gleiche  Bestenerung  iunerer  Exzeugnisse  vom  8.  Mai  1841,

wegen  Fortsetung  des  Vertrages  vom  8.  Mai  1841,  über  die  gleiche
Besteuerung  innerer  Erzeugnisse  vom  4.  April  185

3.  der  Uebereinkunft  zwischen  Preußen  und  Braunschweig  wegen  gleicher  Besteuerung
  innerer  Erzeugnisse  vom  19.  October  1841;

.  der  Uebereinkunft  zwischen  Preußen,  Sachsen  und  den  Staaten  des  Thüringischen
  Zoll-  und  Handels-Vereines  einerseits  und  Braunschweig  andererseits,
  den  gegenseitig  freien  Verkehr  mit  Bier  und  die  Gemeinschaftlichkeit
  der  Uebergangs  -Abgabe  von  Bier  betreffend,  vom  10.  October  1841.

Der  gegenwärtige  Vertrag  findet  keine  Anwendung  auf  die  Hohenzollernschen
Lande  und  das  Jadegebiet  Preußens,  sowie  auf  diesenigen  Gebletstheile  Braunschweigs,
  welche  zur  Zeit  dem  Steuersysteme  Hannovers  angeschlossen  sind.

Artikel  12.

Der  gegenwärtige  Vertrag  soll  vorläufig  bis  zum  31.  December  1877  gültig  sein
und,  wenn  er  nicht  vor  dem  1.  Januar  1877  von  dem  einen  oder  dem  anderen  der
kontrahirenden  Staaten  aufgekündigt  wird,  auf  weltere  zwölf  Jahre,  und  so  sort  von
zwölf  zu  zwölf  Jahren,  als  verlängert  angesehen  werden.

Er  erlischt,  auch  ohne  vorgängige  Aufkündigung,  sobald  die  zwischen  den  kontrahirenden
  Theilen  bestehende  Zoll-Vereinigung  aufhört.

Er  soll  alsbald  zur  Natifikation  der  hohen  kontrahirenden  Höfe  vorgelegt  und
es  soll  die  Auswechselung  der  Ratifikations=  Urkunden  spätestens  binnen  6  Wochen  in
Berlin  bewirkt  werden.

So  geschehen  und  in  einem,  für  die  hohen  kontrahirenden  Theile  in  dem  Königlich
  Preußischen  Geheimen  Staatsarchive  niederzulegenden  Exemplare  vollzogen.

Berlin,  den  28.  Juni  1864.

(bch.)  von  Pommer  Esche.  Philipsborn.  Delbräck,  von  Thomimel.
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Bode.  Thon.  von  Thielau.
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