Full text : Unser Preußen.

312  Dritter  Zeitraum.

die  glücklichen  Erfolge  verdienten  Männern  den  Dank  des  deutschen  Volkes
zu  bethätigen  und  die  Verfassung  des  Deutschen  Reiches  zu  beraten.  Die
bedürftigen  Reserve-  und  Landwehrmänner  wurden  freigebig  unterstützt;  die
hervorragend  verdienten  Feldherren  und  Staatsmänner  erhielten  eine  Dotation,
und  zur  dauernden  Unterstützung  der  Invaliden  wurde  ein  Reichsinvaliden—
fonds  errichtet.  Da  man  bei  Beratung  der  Verfassung  die  Einrichtungen
des  Norddeutschen  Bundes  zur  Grundlage  wählte,  so  konnte  die  Verfassung
des  Deutschen  Reichs  schon  nach  drei  Wochen  veröffentlicht  werden.

Einiges  aus  der  Reichsverfassung.

Der  König  von  Preußen  ist  zugleich  Deutscher  Kaiser;  als  solcher  hat  er
das  Recht  und  die  Pflicht,  das  Reich  völkerrechtlich  zu  vertreten,  den  Bundesrat  und
den  Reichstag  zu  berufen,  zu  eröffnen  und  zu  schließen,  die  Reichsbeamten  zu  berufen
und  zu  entlassen  sowie  den  Oberbefehl  über  das  Heer  und  die  Marine  zu  führen.
Im  Bundesrat,  der  aus  den  Vertretern  der  einzelnen  Regierungen  besteht,  besitzt
Preußen  von  den  58  Stimmen  17;  den  Vorsitz  führt  der  vom  Kaiser  zu  ernennende
Bundeskanzler.  Der  Reichstag  besteht  aus  397  Abgeordneten,  welche  vom
Volke  in  geheimer,  direkter  Wahl  gewählt  werden.  Zum  Zustandekommen  eines
Reichsgesetzes  ist  nur  die  Zustimmung  des  Reichstages  und  des  Bundesrats  erforderlich;
  der  Kaiser  unterschreibt  die  Reichsgesetze,  läßt  sie  veröffentlichen  und  wacht
über  deren  Ausführung.  Manche  wichtigen  Sachen,  welche  Preußen  bis  1866  selbständig
  ordnete,  sind  jetzt  auf  das  Reich  übertragen,  z.  B.  die  Beurkundung  des
Personenstandes  (Standesämter),  Zoll=  und  Handelsgesetzgebung,  Ordnung  der  Münze,
Maß=  und  Gewichtsverhältnisse,  Vertretung  im  Auslande,  Heer  und  Marine,  Pof
und  Telegraphenwesen,  die  Gesetzgebung  über  das  bürgerliche  Recht,  Strafrecht  und
das  Gerichtsverfahren.  Die  Unterhaltung  und  Verwaltung  der  Gerichte  ist  Sache
der  Einzelstaaten;  das  Reichsgericht  in  Leipzig,  das  höchste  Gericht  Deutschlands,  wird
vom  Reiche  unterhalten.

5.  Raiser  Willzelm  der  Groke.
Auswärtige  Verhältnisse.

„Das  neue  Deutschland  wird  ein  zuverlässiger  Bürge  des
europäischen  Friedens  sein.“  Dies  Wort  Kaiser  Wilhelms  ist  zur
Wahrheit  geworden.  Alexander  II.  von  Rußland,  dessen  Neutralität  Preußen
1866  und  Deutschland  1870  wertvolle  Dienste  geleistet  hatte,  blieb  auch  nach
dem  Kriege  noch  Deutschlands  Freund.  Die  offene,  versöhnliche  Politik  Deutschlands
  vermochte  sogar  in  maßgebenden  Kreisen  Osterreichs  den  Wunsch  nach
einem  engen  Anschluß  an  das  Deutsche  Reich  zu  erwecken.  Schon  im  Herbst  1872
konnte  Kaiser  Wilhelm  die  Kaiser  Alexander  und  Franz  Joseph  in  Berlin  als
seine  Gäste  begrüßen;  durch  das  Dreikaiserbündnis  schien  der  Friede
Europas  für  Jahrzehnte  gesichert  zu  sein.  Nur  Frankreich  stand  ihm  feindselig
  gegenüber.  Vorläufig  hatte  es  zwar  genug  mit  sich  selber  zu  thun  und
war  auch  ohne  Bundesgenossen,  doch  bald  änderte  sich  das.

Um  zu  verhindern,  daß  in  den  Krieg,  den  Rußland  1877  siegreich  gegen
die  Türkei  führte,  auch  andere  Mächte  verwickelt  würden,  lud  die  deutsche
Reichsregierung  die  beteiligten  Mächte  zu  einem  Kongreß  in  Berlin  ein,  wo
im  Juli  1878  Friede  geschlossen  wurde.  Rußland  erhielt  zwar  große  Besitzungen
  in  Asien  sowie  am  Pruth  und  an  der  Donau,  auch  hatte  es  den

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