Full text : Unser Preußen.

1.  Die  Errichtung  des  Deutschen  Reichs  durch  Kaiser  Wilhelm  den  Großen.  319

Provinzialschulkollegium  führt  die  Aufsicht  über  das  höhere  Schulwesen  der  Provinz.
Von  den  Kreistagen  (s.  u.l)  gewählte  Abgeordnete  treten  meistens  alle  zwei  Jahre
zu  einem  Provinziallandtage  zusammen,  der  über  Angelegenheiten  der  Provinz  berät
und  beschließt.  Dem  von  ihm  gewählten  Landesdirektor  liegt  die  Verwaltung  der
laufenden  Geschäfte  ob;  ihm  secht  der  Provinzialrat  (Oberpräsident,  ein  sonsüger
Veamter  und  fünf  vom  Provinzialausschuß  gewählte  andere  Einwohner  der  Provinz)
zur  Seite.

Der  Regierungsbezirk  wird  von  der  Königlichen  Regierung  verwaltet,  an
deren  Spitze  der  Regierungspräsident  steht.  Sie  bearbeitet  sämtliche  Zweige  der
inneren  Verwaltung,  soweit  diese  nicht  besonderen  Behörden  (Gerichten,  Konsistorien,
Post=  und  Eisenbahnbehörden)  übertragen  sind.  Dem  Regierungspräsidenten  steht  der
Bezirksausschuß  (Präsident  und  zwei  weitere  Mitglieder  der  Regierung  sowie  vier
vom  Provinzialausschuß  ernannte  Einwohner  des  Bezirks)  zur  Seite.  ·

Der  Regierungsbezirk  zerfällt  in  Land=  und  Stadtkreise.  Den  Landkreis
verwaltet  als  königlicher  Beamter  der  Landrat;  neben  ihm  stehen  als  königliche
Kreisbeamte  der  Kreisphysikus,  tierarzt,  -bau=  und  -schulinspektor,  als  Organe  der
Felbstwerwaltung  der  von  den  Einwohnern  des  Kreises  gewählte  Kreistag  und  der
Kreisausschuß  (Landrat  und  sechs  Kreistagsmitglieder).  Die  großen  Städte  bilden
einen  Stadtkreis;  die  im  Landkreise  vom  Landrat,  Kreistag  und  Kreisausschuß  versehenen
  Geschäfte  werden  im  Stadtkreise  von  dem  [Ober-][Bürgermeister,  den  städtischen
Behörden  und  dem  Stadtausschuß  wahrgenommen.

Die  Stadt=  und  Landgemeinden  verwalten  sich  selbst  unter  Aufsicht  der
Königlichen  Regierung  und  des  Landrats.  Die  Bürger  wählen  als  ihre  Vertreter
Bürgervorsteher  (Stadtverordnete),  diese  wählen  den  Magistrat,  der  aus  dem  Bürgermeister,
  einem  Beigeordneten  (Syndikus)  und  den  Senatoren  (Natsherren)  besteht  und
die  eigentliche  städtische  Verwaltungsbehörde  ist.  Die  Landgemeinde  wird  von  dem
Ortsvorsteher  (Schulzen)  und  den  Beigeordneten  (Schöffen)  verwaltet,  die  von  den
Einwohnern  gewählt  werden.

Auch  Kunst  und  Wissenschaft,  Schule  und  Kirche  erfreuten  sich
unter  der  Regierung  König  Wilhelms  sorgfältiger  Pflege.  In  Berlin,  das
sich  unter  ihm  zu  einer  der  schönsten  Weltstädte  entwickelte,  entstand  das
großartige  Reichspost=  und  das  Reichstagsgebäude,  die  Nationalgalerie,
  die  Siegessäule,  das  Denkmal  des  Freiherrn  vom  Stein.  Das
Denkmal  Friedrich  Wilhelms  III.  im  Lustgarten  zu  Berlin  wurde  beim  Einzuge
  der  siegreichen  Truppen  (1871)  enthüllt;  ebenso  errichtete  Kaiser  Wilhelm
seinem  Bruder  Friedrich  Wilhelm  IV.  ein  Denkmal  vor  der  Nationalgalerie,
seiner  Mutter  ein  Marmorstandbild  dem  des  Vaters  gegenüber  im  Tiergarten
und  ebenso  dem  Könige  Friedrich  Wilhelm  I.  im  Lustgarten  zu  Potsdam.
1875  enthüllte  Kaiser  Wilhelm  das  mit  seiner  Unterstützung  endlich  vollendete
  Hermanusdenkmal  bei  Detmold,  und  am  Geburtstage  seines  Bruders
(15.  Oktober,  S.  238)  1880  legte  er  unter  großartiger  Feier  den  Schlußstein
  zum  Kölner  Dom.  Wenige  Jahre  später  (1883)  konnte  er  das
Nationaldenkmal  auf  dem  Niederwald  einweihen.  Reichen  Gewinn
für  Kunst  und  Wissenschaft  zugleich  ergaben  die  mit  Unterstützung  des  Kaisers
veranstalteten  Ausgrabungen  in  Olympia  und  Pergamum;  diese  sowie
die  von  Schliemann  auf  der  Stätte  des  alten  Troja  ausgegrabenen  und
dem  Deutschen  Reiche  geschenkten  Altertümer  bilden  jetzt  einen  wertvollen
Bestand  der  Berliner  Museen.

Das  höhere  Schulwesen  wurde  durch  die  Errichtung  von  Realgymnasien
  weiterentwickelt;  aber  viel  mehr  geschah  für  das  Volksschulwesen.
Nach  dem  Schulaufsichtsgesetze  von  1872  „steht  die  Aufsicht  über  alle