Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1891. (68)

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Wird  die  Bestätigung  durch  die  Kreisregierung  versagt,  so  steht  dem  Gewählten  gegen
diese  Entscheidung  binnen  der  Frist  von  zwei  Wochen  seit  der  Eröffnung  der  Versagung
das  Recht  der  Beschwerde  an  das  Ministerium  des  Innern  zu.

Art.  2.

Wählbar  zum  Amte  des  Ortsvorstehers  ist  jeder  Deutsche,  welcher  das  25.  Lebensjahr
  zurückgelegt  hat,  sofern  in  seiner  Person  weder  der  Ausschließungsgrund  des  §.  31
des  Strafgesetzbuchs  vom  15.  Mai  1871  (Reichs-Gesetzblatt  S.  127),  noch  eine  der  Voraussetzungen
  zutrifft,  welche  nach  Art.  14  Ziff.  1—5  des  Gesetzes  vom  16.  Juni  1885,
betreffend  die  Gemeindeangehörigkeit,  den  zeitweisen  Ausschluß  von  den  gemeindebürgerlichen
Wahl=  und  Wählbarkeitsrechten  begründen.

Von  dem  Erfordernisse  des  zurückgelegten  25.  Lebensjahrs  kann  aus  besonderen
Gründen  bei  der  Bestätigung  des  Gewählten  Dispensation  ertheilt  werden.

Art.  3.

Bei  Erledigung  der  Ortsvorsteherstelle  erfolgt  die  Bestellung  des  Amtsverwesers  durch
das  Bezirksamt  (Verwaltungsedikt  §.  117  Abs.  2)  nach  vorgängiger  Anhörung  der  bürgerlichen
  Kollegien.

Den  letzteren  steht  gegen  die  Verfügung  des  Bezirksamts  Beschwerde  in  der  gesetzlichen
  Instanzenfolge  zu.  Die  Beschwerde  hat  keine  aufschiebende  Wirkung.

Art.  4.

Die  Bestimmung  des  Wahltermins  und  die  Leitung  der  Wahlhandlung  kommt  dem
Vorstand  des  Oberamts  zu,  welcher  in  Gemeinschaft  mit  dem  von  ihm  bestellten  Protokollführer,
  einem  vom  Gemeinderath  gewählten  Gemeinderathsmitglied  und  dem  Obmann
des  Bürgerausschusses  die  Wahlkommission  sowohl  für  die  Sammlung,  als  für  die
Zählung  der  Stimmen  bildet.

Als  gewählt  gilt  derjenige,  welcher  verhältnißmäßig  die  meisten  der  giltig  abgegebenen
Stimmen  erhalten  hat.  Im  Fall  der  Stimmengleichheit  kann  jedem  der  mit  den  meisten
Stimmen  bedachten  Bewerber  die  Bestätigung  ertheilt  werden.

Auf  die  Wahl  des  Ortsvorstehers  finden  die  Vorschriften  für  die  Gemeinderathswahlen
  mit  der  Maßgabe  entsprechende  Anwendung,  daß  über  Beschwerden  gegen  die
Giltigkeit  der  Wahl  in  Gemeinden  erster  Klasse  durch  das  Ministerium  des  Innern,  in
den  übrigen  Gemeinden  durch  die  Kreisregierung  entschieden  wird.