120 Ansiedlung.
Schriften: Ueber die Erbfolge in die neu-vorpommerschen u. rügenschen Lehngüter,
2. Aufl., Halle 1864. — Lombarda-Kommentare des Ariprand Albertus, Heidelberg 1855. —
Summa legis Langobardorum, 1870. — mit Völderndorff, Kommentar zum Allg. D.
GB., Erlangen 1867—1874. Er bearbeitete die 5. Aufl. von Zachariä v. Lingenthal,
Le# d. Franz. Civ.R., Heidelb. 1853. ·
Lit.: Fenaische Litzig. 1874, S 604. — Brockhaus. — Krit. V. J. Schr. XVII. 158.
Teichmann.
Anfiedlung. Eine neue A. liegt vor, wenn ein bewohntes selbständiges
Grundbesitzthum neu geschaffen wird. Dies ist der Fall, wenn auf einem bisher
unbewohnten Grundstück, das nicht bloßes Zubehör eines anderen bewohnten Grund-
stücks ist, Wohngebäude errichtet werden; ebenso wenn ein bisher unselbständiges,
aber mit besonderen Wohngebäuden bereits versehenes Grundstück selbständig ge-
macht wird, indem es vom Hauptgut abgetrennt und keinem andern schon be-
wohnten Grundstück zugeschlagen wird. Das Recht zur Gründung neuer A., an sich
in den Verfügungsbefugnissen des Grundeigenthümers enthalten, kann durch die ge-
setzlichen Theilungsverbote beschränkt sein (vgl. d. Art. Dismembrationen).
Auch abgesehen hiervon aber haben neuere Gesetze bisweilen einschränkende Be-
stimmungen darüber im öffentlichen und nachbarlichen Interesse für geboten er-
achtet. Insbesondere besteht in Preußen für die östlichen Provinzen der Monarchie
und Westfalen eine (seit 1876) gleichmäßige Gesetzgebung, welche eine ausdrückliche
ortspolizeiliche „Ansiedlungsgenehmigung“ fordert, wenn außerhalb einer im Zu-
sammenhange gebauten Ortschaft oder eines bereits festgestellten Bebauungsplanes
ohne Zusammenhang mit bewohnten Gebäuden eines bereits bebauten Grundstücks
ein Wohnhaus errichtet oder ein schon vorhandenes Gebäude zum Wohnhause ein-
gerichtet werden soll. Vor Aushändigung dieser Genehmigung darf die polizeiliche
Bauerlaubniß nicht ertheilt werden. Die A.genehmigung soll versagt werden,
wenn nicht die Zugänglichkeit des Bauplatzes durch einen jederzeit offenen Weg nach-
gewiesen oder hergestellt wird; siekann versagt werden, wenn entweder von dem Eigen-
thümer resp. Nutzungsinteressenten eines benachbarten Grundstücks oder von dem Vorsteher
des umschließenden oder eines angrenzenden Gemeinde= oder Gutsbezirks Einspruch
erhoben und dieser Einspruch durch Thatsachen begründet wird, welche die An-
nahme rechtfertigen, daß die A. den Schutz der Nutzungen benachbarter Grundstücke
aus dem Feld= oder Gartenbau, aus der Forstwirthschaft, der Jagd oder der
Fischerei gefährden werde. Zur Ermöglichung solchen Einspruchs sind die be-
theiligten Vorsteher von dem Antrag auf Genehmigung der A. in Kenntniß zu
setzen und von ihnen die Privatinteressenten zur Erhebung ihrer etwaigen Einwen-
dungen binnen einer Präklusivfrist von 21 Tagen öffentlich aufzufordern. Gegen
den nach Prüfung der Sachlage und Anhörung der Betheiligten erlassenen Bescheid
der Ortspolizeibehörde können sowol der Antragsteller im Falle der Versagung der
Genehmigung als die Einspruchsberechtigten im Falle der Zurückweisung ihres Ein-
spruchs binnen 10 Tagen Klage im Verwaltungsstreitverfahren beim Kreisausschuß
resp. in Stadtkreisen beim Bezirksverwaltungsgericht (in Posen und Westfalen bis
zur Einrichtung dieser Behörden beim Landrath resp. der Bezirksregierung) Klage
erheben. Wenn ganze Ortschaften (Kolonien) neu angelegt werden sollen, kann
die Genehmigung überdies versagt werden, wenn und so lange die Gemeinde-,
Kirchen= und Schulverhältnisse nicht dem öffentlichen Interesse und den bestehenden
gesetzlichen und statutarischen Bestimmungen gemäß geordnet sind; auch tritt
hier in Landkreisen an Stelle der Ortspolizeibehörde sofort als erstentscheidende
Behörde der Kreisausschuß ein. Wird mit der A. vor Ertheilung der Genehmigung
begonnen, so sind einerseits Strafen und andererseits polizeiliche Hinderungs= und
Wegschaffungsbefugnisse begründet.
Gsab: Preuß. Ges. v. 3. Jan. 1845 (für die 6 östl. Prov. mit Ausschluß Neuvor-
vommerns), betr. die Zertheilung von Grundstücken und die Gründung neuer A. — Ges. zur
Ergänzung dieses Gesetzes v. 24. Mai 1853 (58 11—14). — Ges. für die Prov. Westfalen
v. 11. Juli 1815; für Neuvorpommern v. 26. Mai 1866; an Stelle dieser sehr viel weiter