Contents : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

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Artikel  58.

Die  Kosten  und  Lasten  des  gesammten  Kriegswesens  des  Bundes  sind  von
allen  Bundesstaaten  und  ihren  Angehörigen  gleichmäßig  zu  tragen,  so  daß  weder
Bevorzugungen,  noch  Prägravationen  einzelner  Staaten  oder  Klassen  grundsätzlich
zulässig  a##  Wo  die  gleiche  Vertheilung  der  Lasten  sich  in  nutura  nicht  herselen
  läßt,  ohne  die  öffentliche  Wohlfahrt  zu  schädigen,  ist  die  Ausgleichung  nach

en  Grundsätzen  der  Gerechtigkeit  im  Wege  der  Gesetzgebung  festzustellen.

Artikel  59.

Jeder  wehrfähige  Norddeutsche  gehört  sieben  Jahre  lang,  in  der  Regel  vom
vollendeten  20.  bis  zum  beginnenden  28.  Lebensjahre,  dem  stehenden  Herre  —
und  zwar  die  ersten  drei  Jahre  bei  den  Fahnen,  die  letzten  vier  Jahre  in  der
Reserve  —  und  die  folgenden  fünf  Lebensjahre  der  Landwehr  an.  In  denjenigen
  Bundesstaaten,  in  denen  bisher  eine  längere  als  wolflährige  Gesammt.
dienstzeit  gesetzlich  war,  findet  die  allmälige  Herabsetzung  der  erpflichtung  nur
in  dem  Maaße  statt,  als  dies  die  Rücksicht  auf  die  Kriegsbereitschaft  des  Bundesheeres
  zuläßt.

In  Bezug  auf  die  Auswanderung  der  Reservisten  sollen  leoigüich  diejenigen
Bestimmungen  maaßgebend  sein,  welche  für  die  Auswanderung  der  Landwehr.
männer  gelten.

Artikel  60.

Die  Friedens-Präsenzstärke  des  Bundesheeres  wird  bis  zum  31.  Dezember
1871.  auf  Ein  Prozent  der  Bevölkerung  von  1867.  normirt,  und  wird  pro  rata
derselben  von  den  einzelnen  Bundesstaaten  gestellt.  Für  die  spätere  Fit  wird
die  Friedens-Präsenzstärke  des  Heeres  im  Wege  der  Bundesgesetzgebung  fest.
gestellt.

Artikel  61.

Nach  Publikation  dieser  Verfassung  ist  in  dem  ganzen  Bundesgebiete  die
esammte  Preußische  Militairgesetzgebung  ungesäumt  einzuführen,  sowohl  die

Gesetz  selbst,  als  die  zu  ihrer  Ausführung,  Erläuterung  oder  Ergänzung  erlassenen
  Reglements,  Instruktionen  und  Restepte,  namentlich  also  das  Militair.
Strafgesetzbuch  vom  3.  April  1845.)  die  Militair-Strafgerichtsordnung  vom
3.  April  1845.,  die  Verordnung  über  die  Ehrengerichte  vom  20.  Juli  184  3.,  die
Bestimmungen  über  Aushebung,  Dienstzeit,  Servis=  und  Verpflegungswesen,  Einquartierung,
  Ersatz  von  Flurbeschädigungen,  Mobilmachung  u.  s.  w.  für  Krieg
und  Frieden.  Die  Militair-Kirchenordnung  ist  jedoch  ausgeschlossen.

Nach  gleichmäßiger  Durchführung  der  Bundes-Kriegsorganisation  wird  das
Bundespräsidium  ein  umfassendes  Bundes-Militairgesetz  dem  Nechstage  und  dem
Bundesrathe  zur  verfassungsmäßigen  Beschlußfassung  vorlegen.

Ar.