Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1912. (39)

Nr.  19.  229

8  202.

(1)  Von  den  Steuerstellen,  welche  Stempelmarken,  Stempelbogen  und  gestempelte  Vor=  4.  Stempeldrucke
  zu  verkaufen  haben,  ist  über  die  Einnahme  und  Ausgabe  der  Stempelzeichen  ein  zeichenbuch.
besonderes  Stempelzeichenbuch  zu  führen,  dessen  Einrichtung  von  der  obersten  Landesfinanzbehörde
  bestimmt  wird.

(2)  In  dem  Buche  wird  auch  unter  Benennung  der  Empfänger  die  Ausgabe  der  Stempelzeichen
  nachgewiesen,  für  welche  ein  Wertbetrag  nicht  zu  erheben  ist.

(3)  -Die  zum  Umtausch  zurückgegebenen  gestempelten  Schlußnotenvordrucke  und  Stempelmarken
  sind,  bevor  sie  vereinnahmt  werden,  auf  ihre  Echtheit  und  Unversehrtheit  zu  prüfen.

8  203.

(1)  Vordrucke  zu  Stempelbogen  (§  155  Abs.  2)  sind  wie  Stempelzeichen  sogleich  beim  5.  Buchmäßige
Empfang  im  Stempelzeichenbuch  zu  buchen  und  bleiben  im  Gewahrsam  der  Steuerstelle.  „Oehundlung,
(2)  Wird  die  Ausfertigung  eines  Stempelbogens  schriftlich  beantragt  und  der  Wert=  zu  Stempelbetrag
  bar  eingezahlt,  so  ist  die  Einzahlung  als  Erlös  aus  Stempelbogen  im  Einnahmes-bogen  und  der
:  '  Stempelbuche
  nachzuweisen.  ·  bogen.
(3)  Nach  Ausfertigung  des  Stempelbogens  ist  der  Vordruck  im  Stempelzeichenbuche
vom  Bestand  abzuschreiben  und  in  diesem  die  Ausfertigung  des  Bogens  unter  Angabe  der

Nummer  und  des  Geldbetrags  gleichzeitig  zu  buchen.

8  204.

(1)  Von  einem  an  der  Kassenführung  nicht  beteiligten  Beamten  ist  über  die  Ausfertigung  6.  Kontrollvon
  Stempelbogen  für  jedes  Rechnungsjahr  ein  Kontrollbuch  nach  Anleitung  des  Musters  34  biuch.
zu  führen.  Die  Nummer  des  Kontrollbuchs  ist  von  ihm  auf  dem  Stempelbogen  und  dem  ur  5
Antrag  anzugeben.  —

(2)  Die  Anträge  auf  Ausfertigung  eines  Stempelbogens  sind  nach  der  Reihenfolge
der  Nummern  zu  heften  und  bis  zum  Schlusse  des  Vierteljahrs  bei  dem  Kontrollbuch  aufzubewahren.

  Demnächst  werden  sie  Beleg  zum  Einnahmebuche.

8  205.

(1)  Die  in  den  §§  199,  200  bezeichneten  Bücher  werden  nach  Ablauf  jedes  Viertel=  7.  Prüfung
jahrs  abgeschlossen  und  mit  den  dazu  gehörigen  Belegen  an  die  Direktivbehörde  zur  Prüfung  uUnd  Aufde-.
  «  ,  ·  ,  ,»,  ,  wahrung  der
eingereicht.  Auf  die  Erledigung  der  Erinnerungen  sind  die  für  die  Zollverwaltung  erteilten  Bücher.
Vorschriften  sinngemäß  anzuwenden.

(2)  Die  Einnahme=  und  Anmeldungsbücher  und  die  dazu  gehörigen  Belege,  soweit  sie

Einnahmen  und  Anmeldungen  zu  den  Tarifnummern  1  bis  3  A  enthalten,  dürfen  nicht