Full text: Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.

Erster Abschnitt. Bis 1834. 11 
Für das Fürstentum Fürstenberg: „Hochfürstlich Fürstenbergische 
Verordnung über die Stadt= und Landschulen;" gegeben von dem Fürsten 
Joseph Maria Benedikt zu Donaneschingen den 27. April 1790. 
Durch den Reichs-Deputations-Hauptschluß vom 25. Februar 1803 
erhielt die Markgrafschaft Baden, welche gleichzeitig zum Kurfürstentum 
erhoben wurde, den ersten bedentenden Länderzuwachs (61., Quadratmeilen 
mit 253,396 Einwohnern, während die alten rechtsrheinischen Stammlande 
nur 51 ½ Qnuadratmeilen mit 196 760 Einwohnern umfaßten), größtenteils 
aus vorher geistlichen Besitzungen und pfälzischen Gebieten bestehend.!) Die 
Verschmelzung der in Verfassung und Verwaltung vielgestaltigen neu er- 
worbenen Landesteile mit den alten zu einem einheitlichen Ganzen machte 
eine neue Organisation des Kurfürstentums notwendig, welche noch in der 
ersten Hälftre des Jahres 1803 durch 13 Organisations-Edikte ins Leben 
geführt wurde. Auf das Volksschulwesen beziehen sich nachstehende Ver- 
fügungen dieser Edikte: 
Das erste Edikt, vom 4. Februar 1803 datiert und zur Regelung der 
„Allgemeinen Landes-Administration“ bestimmt, bestellte als Ober- 
schulbehör den für den ganzen Umfang des Landes die nämlichen Be- 
hörden, denen die Ausübung der Hoheitsrechte des Staates in Beziehung 
auf das Kirchenwesen vorzugsweise übertragen ward, nämlich 
a. den Evangelisch-Lutherischen Kirchenrat zu Karlsruhe; 
b. das Evangelisch-Reformierte Kirchenrats-Kollegium zu Heidelberg und 
c. die Katholische Kirchen-Kommission zu Bruchsal. 
Das zehnte Edikt (vom 20. April 1803) beschäftigt sich in den §§8 31 
bis 36 mit den Schul-Wittwen-Kassen, welche — getrennt für evangelische 
und katholische Schullehrer — in der badischen Markgrafschaft damals be- 
reits bestanden. Diese Institute wurden auf einzelne der neu erworbenen 
Landesteile ausgedehnt. 
Das dreizehnte Edikt, vom 13. Mai 1803, zur „Organisation der 
gemeinen und wissenschaftlichen Lehranstalten" erlassen, machte sich die 
Regelung des gesamten Unterrichtswesens des Landes zur eigentlichen Aufgabe. 
Dasselbe handelt unter I. von den „unteren oder Trivial-Schulen,“ 
dazu bestimmt, „den Stadtbürger oder den Landmann in die Kenntnis alles 
desjenigen zu setzen, was ihm für seinen Lebensberuf als Christ und Staats- 
bürger zu wissen notwendig ist.“ und setzt darüber folgendes fest: 
1. Allerorten müssen fortdauernde Schulen bestehen, d. i. solche, welche 
das ganze Jahr hindurch und keineswegs nur im Winter gehalten werden (§ 1). 
–4 –—–— —— — 
1) § 5 und § 31 des Neichs-Deputations-Hauptschlusses. Weizel, Verwaltungs- 
gesetz, 5 3 der Einleitung.
	        
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