Full text: Deutsches Kolonialblatt. I. Jahrgang, 1890. (1)

dieser Anweisung) kann in allen Fällen von der vorgängigen Zahlung eines solchen Vorschusses 
abhängig gemacht werden. 
In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten und in Privatklagesachen kann, insoweit es sich um 
ein gebührenpflichtiges Verfahren handelt, der Antragsteller zur Zahlung eines entsprechenden 
Gebührenvorschusses verpflichtet werden. 
Schuldner der entstandenen Auslagen und Gebühren ist derjenige, welchem durch 
gerichtliche Entscheidung die Kosten des Verfahrens auferlegt sind oder welcher dieselben durch 
eine vor der Gerichtsbehörde abgegebene oder derselben mitgetheilte Erklärung übernommen hat. 
In Ermangelung eines anderen Schuldners ist derjenige, welcher das Verfahren beantragt hat, 
Schuldner der entstandenen Auslagen und Gebühren. Die Verpflichtung zur Zahlung vorzu- 
schießender Beträge (Absatz 3 und 4) bleibt bestehen, wenn auch die Kosten des Verfahrens 
einem Anderen auferlegt oder von einem Anderen übernommen sind. 
2. In den Angelegenheiten, welche zu der streitigen Gerichtsbarkeit nicht gehören, 
werden, vorbehaltlich der Vorschriften in den folgenden Absätzen, Kosten nur nach Maßgabe der 
Bestimmungen des Gesetzes, betreffend die Gebühren und Kosten bei den Konsulaten des Deutschen 
Reichs, vom 1. Juli 1872 (Reichs-Gesetzblatt S. 245) erhoben. 
Bei Vormundschaften, mit Ausnahme der gesetzlichen Vormundschaft, ist von dem 
Kapitalbetrag des Vermögens des Mündels, auf welches sich die Vormundschaft erstreck, insofern 
dasselbe über 150 Mark beträgt, zu erheben: 
a) von je 50 Mark des Betrages bis zu 300 Mark, 
b) von je 100 Mark des Mehrbetrages bis zu 600 Mark, 
C) von je 150 Mark des Mehrbetrages bis zu 1500 Mark, 
d) von je 300 Mark des Mehrbetrages 
fünfzig Pfennigc. 
3. Der Ansatz der Gebühren und Auslagen erfolgt durch die Gerichtsbehörde der Justanz. 
Gegen die in Kostensachen ergehenden Entscheidungen der Gerichtsbehörden erster 
Instanz findet Beschwerde an die Gerichtsbehörde zweiter Instanz statt. 
§ 10. 
Geschäftsgang. 
1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 
2. Jeder zur Ansübung der Gerichtsbarkeit von dem Reichskanzler ermächtigte Beamte hat 
demselben am Schlusse des Geschäftsjahres eine Geschäftsübersicht einzureichen. Die Berichte der 
Gerichtsbehörden erster Instanz sind durch Vermittelung des Kaiserlichen Kommissars einzureichen. 
3. Der Geschäftsverkehr der zur Ansübung der Gerichtsbarkeit erster Instanz 
ermächtigten Beamten mit Behörden und Beamten außerhalb des Schutzgebietes, sowie mit 
dem Reichskanzler erfolgt ausschließlich durch Vermittelung des Kaiserlichen Kommissars. 
4. Die Anordnungen der zur Ausübung der Gerichtsbarkeit erster Instanz ermäch- 
tigten Beamten bedürfen der Zustimmung des Kaiserlichen Kommissars, soweit sie betreffen: 
1. die dauernde Uebertragung einzelner richterlicher Geschäfte auf andere Per- 
sonen (§ 2, Nr. 6); 
2. die Ernennung von Bessitzern (8 3); 
3. die Bestellung und Entlassung von ständigen Gerichtsschreibern (§ 4); 
4. die Zulassung von Rechtsanwälten (§ 5); 
5. die allgemeine Beanftragung von Personen mit der Vornahme von Sühne- 
versuchen (§ 8, Nr. 5). 
Berlin, den 27. August 1890. 
Der Reichskanzler. 
v. Caprivi.
	        
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