Full text: Deutsches Kolonialblatt. V. Jahrgang, 1894. (5)

— 186 — 
Schiffsführer und anderweitige Personen, welche den vorstehenden Bestimmungen zuwiderhandeln, 
haben zu gewärtigen, daß sie von den australischen Behörden an der Landung derartiger verbotener Passa- 
giere gehindert und mit den gesetzlichen Strafen belegt, auch angehalten werden werden, die Kosten für eine 
Rückbeförderung der Ersteren nach Singapore zu tragen. 
Der Landeshauptmann des Schutzgebietes der Neu-Guinea-Kompagnie. 
(L. S.) gez. Schmiele. 
Jaluit, den 1. September 1893. 
Verorduung, betreffend das Ueberführen von Eingeborenen des Schutzgebietes der 
Marshall-JInuseln nach außerhalb des Schutzgebietes belegenen Plätzen. 
Auf Grund der durch die Allerhöchste Verordnung vom 15. Oktober 1886 ertheilten Ermächtigung 
wird für das Schutzgebiet der Marshall-Inseln bestimmt, was folgt: 
§ 1. 
Es ist verboten, ohne vorherige Erlaubniß des Kaiserlichen Kommissars Eingeborene des Schutz- 
gebietes zu irgend welchen Zwecken nach außerhalb des Schutzgebietes belegenen Plätzen zu überführen. 
82. 
Zuwiderhandlungen gegen das Verbot werden in jedem einzelnen Falle mit Hast bis zu drei 
Monaten oder Geldstrafe bis zu 500 Mark bestraft. 
83. 
Diese Verordnung tritt sofort in Kraft. 
Der Kaiserliche Kommissar für das Schutzgebiet der Marshall-Inseln. 
(L. S.) gez. Schmidt. 
4. A. A. A A. A. 4. u. A A. A. A. A. S. E. . S. A. u. A. S. 4. K. 4. A. A. . A. S. 4. A. E. . S. A. A. A. A. S. A. u. S. E. . A. A. A. A. A. A. J. S. . A. A A A. A S. A. Z. . 4. 4 
Personalien. 
Mit Genehmigung Seiner Majestät des Kaisers ist behufs anderweiter Organisation der Ver- 
waltung des südwestafrikanischen Schutzgebietes der zur Dienstleistung beim Auswärtigen Amt kommandirte 
Major Leutwein vom Insanterie-Regiment Graf Kirchbach (1. Niederschles.) Nr. 46 bis auf Weiteres mit 
der Wahrnehmung der Geschäfte eines Landeshauptmanns beauftragt worden. 
Der bisher mit der Stellvertretung des Landeshauptmanns betraute Major v. Frangois, à la suite 
des Grenadier-Regiments König Friedrich Wilhelm IV. (1. Pomm.) Nr. 2, behält die selbständige Befehls- 
führung über die Schutztruppe mit der Maßgabe, daß er den Reauisitionen des Landeshauptmanns, soweit 
als militärisch möglich, nachzukommen verpftichtct ist. 
—W -//-lss/mtlssessstmss Ô π π? 
Nichtamtlicher T * 
  
InslPaan richten. Der Regierungsbaumeister Wiskow hat am 
2 Ki 18. v. Mts. einen viermonatlicen Heimathsurlaub 
Deutsch= Ostafrika. angetreten. 
Der Kaiserliche Bezirksamtmann in Tanga v. St. 
Paul und der Kommngnieführer in der Kaiserlicen. Der Werlstättenvorsieher Pallaske und der 
Schuttruppe v. Perbandt sind am 8. März in bestelschnied Kranse sind aus dem Gouvernements- 
Neapel eingetroffen; sie beabsichtigen einen Theil des ienst ausgeschieden 
ihnen bewilligten Urlaubs in Italien zu verbringen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.