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über die Frage: „Welches ist die Lage der Dinge
in Afrika, und welche Aufgaben erwachsen dem evan-
gelischen Afrikaverein daraus?" an.
Bei den gegenwärtigen Unruhen in Südwestafrika
haben die Missionare der rheinischen Mission der
dortigen Landesverwaltung und den Ansiedlern auf
Grund ihrer genauen Kenntniß von Land und Leuten
vielsache werthvolle Dienste erwiesen. Besonders
ausgezeichnet haben sich die Missionare Fenchel,
Wandres und Heinrichs, die mit Rath und That
bei jeder Gelegenheit die deutschen Interessen ge-
fördert haben.
Einem Telegramm aus Dar-es-Saläm zufolge
ist Missionar Göttmann von der evangelischen
Missionsgesellschaft für Deutsch -Ostafrika daselbst
plötzlich gestorben. Er war nach längeren in Be-
gleitung des Missionsinspektors in Ostafrika aus-
geführten Reisen auf der Station Kisserawe in
Usaramo neben Missionar Greiner thätig und sollte
binnen Kurzem die Leitung einer neuen Station
übernehmen.
Am 8. Dezember v. Is. ist in Ehrenbreitstein
ein zweites deutsches Missionshaus für den Orden
der Pallotiner, das aus den Mitteln der letztwilligen
Stiftung eines Privaten errichtet worden ist, feierlich
eröffnet worden. In der Anstalt werden als Zög-
linge Gymnasiasten aufgenommen werden, zu deren
Leitung ein Pater Namens Georg Walter dorthin
übergesiedelt ist.
Pater Acker, von der Kongregation vom heiligen
Geiste, der 18 Jahre in Sansibar und an der
deutsch-ostafrikanischen Küste segensreich gewirkt hat,
ist zu seiner Erholung nach Deutschland gekommen
und hält sich zur Zeit in Berlin auf.
In einem Schreiben, welches unterm 30. De-
zember v. Is. die British and Foreign Antislavery)
sociely an die britische Regierung gerichtet hat, be-
finden sich lebhafte Beschwerden über das angeblich
zu nachsichtige Verhalten der Sansibar-Verwaltung
gegenüber der Sklavenhaltung und dem Sklaven-
handel. Im Gegensatz dazu wird besonders aner-
kannt, daß Deutschland in seinem Schutzgebiete jedem
Sklaven das Recht; sich freizukaufen, geseblich zuge-
sichert hat.
Die englische Regierung hat vor einiger Zeit der
„British and Foreign Anti-Slavery Society“
in einem in der kürzlich über die Verhältnisse in Witn
erschienenen Sammlung von amtlichen Schriftstücken
abgedruckten Schreiben mitgetheilt, daß sie zur Zeit
nicht in der Lage sei, die völlige Abschaffung der
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Sklaverei im Witugebiete durchzuführen, da in einem
uncivilisirten Lande eine derartige Umwälzung des
sozialen Systems nur allmählich möglich sei.
Eine ähnliche Auffassung ist auch neuerdings in
den Antworten der Regierungsvertreter im Unterhause
auf Interpellation wegen Abschaffung der Sklaverei
im Gebiete des Sultans von Sansibar ausgesprochen
worden. Es wurde ausdrücklich erklärt, daß die
Regierung weitere Schritte zur Abschaffung des
„legal status“ der Sklaverei im Gebiete des Sul-
taus nicht beabsichtige, und daß in diesem der gesetz-
mäßige Sklaveneigner berechtigt sei, von entlaufenen
Sklaven wieder Besitz zu ergreifen.
Nach einem neueren Berichte des Gouverneurs
von Lagos über eine Reise in das Innere jener
Kolonie, welchen ein eben erschienenes Blaubuch mit-
theilt, werden dort noch regelmäßige Sklavenmärkte
abgehalten. In Ilorin sah der Gonverneur selbst
100 Menschen auf dem Markte feilgebolen.
RAus fremden MUolonien.
Lachrichten aus dem Rongostaat.
Gesetzgebung über das Grundeigenthum.
1. Es sind drei verschiedene Arten von Grundstücken
zu unterscheiden:
Grundstücke im Besitze von Eingeborenen,
Grundstücke im Besitze von Nichteingeborenen,
Fiskalische Grundstücke, zu denen auch herreu-
loses Land gehört.
2. Für die Grundstücke im Besitze von Eingeborenen
sind die örtlichen Gewohnheilen und Gebräuche
maßgebend.
uDie Grundstücke der Nichteingeborenen müssen
einregistrirt werden. Wenn der Besitzer nicht im
Kongostaat wohnt, so hat er einen Bevollmäch--
tigten in demselben zu bestellen. Mangels einer
solchen Bestellung wird derjenige, der auf dem
Grundstücke wohnt, als der Vertreter des Be-
sibers angesehen.
In das Register werden Lage und Größe des
Grundstücks eingetragen sowie die Lasten, die
auf ihm ruhen.
. Alle dinglichen Verträge, zu denen auch Pacht-
verträge über mehr als fünf Jahre zu rechnen
sind, werden ebenfalls eingetragen. Eine weitere
Formalität ist für diese Verträge übrigens nicht
erforderlich. ·
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messung voraus.
Die Grenzen eines Grundstückes müssen entweder
von Natur erkennbar sein oder kenntlich gemacht
werden.
. Nicht eingetragene Grundstücke müssen vom Staate
gekauft werden.
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